Hybrid-DRG

Zum 1. Januar 2024 ist die erste Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) gemäß
§ 115f SGB V in Kraft getreten. Das Ziel der Verordnung ist es eine einheitliche Vergütung sicherzustellen – unabhängig davon, ob die Behandlung in einer niedergelassenen Vertragsarztpraxis oder in einem Krankenhaus durchgeführt wird.

Allgemeines zur Abrechnung

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben rückwirkend zum 1. Januar 2024 eine Vereinbarung zu den Abrechnungsmodalitäten getroffen. Diese sah für das Kalenderjahr 2024 eine Übergangsregelung gemäß §5 Hybrid-DRG-AV vor. Nach der Übergangsregelung konnten die Hybrid-DRG-Fallpauschalen über spezielle Pseudo-Gebührenordnungsposition (Pseudo-GOP 83001 bis 83012) im Rahmen der Quartalsabrechnung erfasst werden. Diese Übergangsphase für die Abrechnung von Hybrid-DRG-Fallpauschalen endete zum 31. Dezember 2024.

Zum 1. Januar 2025 ersetzt die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung die BMG-Verordnung. Diese wurde von der KBV, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband gemeinsam beschlossen und legt die Rahmenbedingungen für die Abrechnung der Hybrid-DRG-Fallpauschalen für das Jahr 2025 fest.

Die wichtigsten und häufigsten Fragen zum Thema Hybrid-DRG finden Sie in unserem KVSH - FAQ Hybrid-DRG-Bereich.

Abrechnung über die KVSH

Seit dem 1. Januar 2025 stellt die KVSH ein neues elektronisches Abrechnungsverfahren im Mitgliederportal bereit. Dieses System deckt den gesamten Abrechnungsprozess ab - von der Ermittlung der Hybrid-DRG bis hin zur Rechnungsstellung. Das benutzerfreundliche Portal erleichtert die Abrechnung der Hybrid-DRG-Leistungen gemäß § 115f SGB V. Zudem bietet es eine transparente und detaillierte Übersicht über alle Abrechnungen für die Leistungsabrechner. Für die Nutzung ist ein entsprechender Zugang erforderlich.

Zur Abrechnung der Hybrid-DRG können Sie die KVSH beauftragen.

Zur Abrechnung berechtigt sind alle Leistungserbringer, die gemäß §95 Abs. 1 S. 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Diese haben sicherzustellen, dass der ausführende Operateur (Erbringer) über eine Genehmigung gemäß Paragraf 135 Abs. 2 SGB V für ambulante Operationen verfügt.

Um die Abrechnung über die KVSH durchzuführen, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterzeichneten Vertrag zeitnah an folgende Adresse:

Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Abt. Struktur und Verträge
Bismarckallee 1-6
23795 Bad Segeberg

Die Vereinbarung/ den Vertrag für die Abrechnung der Hybrid-DRG 2025 finden Sie hier: Vereinbarung

WICHTIGER HINWEIS:  Für die Hybrid-DRG-Abrechnung ab 2025 über die KVSH wurde der aktuelle Verwaltungskostensatz auf 1,8 % gesenkt. Die Umsatzsteuer (19 %) auf die Verwaltungskosten bleibt unverändert bestehen.

Welche Vorteile bietet Ihnen die Abrechnung über die KVSH?

Hybrid-DRG-Abrechnung 2025

Abrechnungshinweise

Keine Wahlmöglichkeit zwischen Hybrid-DRG und EBM

Die Vereinbarung sieht keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Abrechnung und Hybrid-DRG vor. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Krankenhausversorgungsstärkungsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Maßgeblich ist ausschließlich das Ergebnis des Groupers, welches verbindlich ist.

Konkret heißt das: Gibt es für einen Eingriff eine Hybrid-DRG, ist die Abrechnung des Eingriffs nach EBM nicht möglich.

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