Das GKV-Spargesetz: Was ändert sich für Ihre Praxis?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) bringt ab 2027 erhebliche Veränderungen für Praxen aller Fachrichtungen – insbesondere für fachärztliche und psychotherapeutische Praxen – mit sich.
Wir wissen, dass Sie jetzt Orientierung brauchen – etwa für anstehende Investitionen und die Planung Ihres Leistungsangebots.
Auf dieser Seite beantworten wir die wichtigsten Fragen: Wie sehen die Eckdaten des neuen HVM der KVSH ab 2027 aus? Was gilt ab wann? Was ändert sich konkret für Ihre Praxis? Welche Auswirkungen sind derzeit bereits absehbar? Und was können Sie schon jetzt bei Ihren Planungen berücksichtigen?
Honorarverteilungsmaßstab
Ausgangslage
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erfordert aufgrund von Kürzungen und strikten Ausgabenbegrenzungen grundlegende Neugestaltung der Honorarverteilung ab 2027
- Erwarteter Honorarverlust für Schleswig-Holstein: rund 90 Mio. Euro im Jahr 2027
- Honorarverteilungsmaßstab (HVM) kann fehlendes Geld nicht kompensieren, sondern nur das verfügbare Honorar verteilen
- Überführung des weit überwiegenden Teils bislang extrabudgetär vergüteter Leistungen (z.B. Prävention, AOP) in die (begrenzte) morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Dies ist gesetzlich vorgegeben
- Nur wenige gesetzlich benannte Leistungsbereiche bleiben extrabudgetär (z.B. nichtärztliche Dialyseleistungen, Substitution, „neue Leistungen“ für acht Quartale)
- Sonderverträge, deren Rechtsgrundlage nicht der § 87a SGB V ist, wie z.B. DMP, Impfen oder Onkologie, bleiben (voraussichtlich) EGV
- Dadurch deutliche Ausweitung des künftig budgetierten bzw. quotierten Honoraranteils (MGV)
Ziele des neuen HVM
- Insgesamt geringeres Honorar möglichst ausgewogen verteilen
- Größere Verwerfungen zwischen Arztgruppen und Praxen vermeiden
- Bewährte Strukturen der Honorarverteilung so weit wie möglich erhalten
- Transparenz über die geänderte Honorarverteilung für die Praxen
Eckpunkte des neuen HVM
- Festhalten am derzeitigen System der Punktzahlvolumina (PZV) für die fachärztlichen und psychotherapeutischen Praxen – keine Rückkehr zu RLV/QZV
- Keine Einführung von Arztgruppentöpfen
- Erneut budgetierte Leistungen werden in das bisherige PZV-System integriert
- Möglicherweise gesonderte Leistungstöpfe (z. B. für Prävention und ambulante Operationen) innerhalb des PZV
- Unsicherheit: Noch ausstehende Vorgaben des Bewertungsausschusses müssen berücksichtigt werden.
- Innerhalb des PZV volle Vergütung zum Orientierungswert (OW in 2027: 13,0207 Cent)
- Leistungen oberhalb des PZV: quotierte Vergütung (d. h. zum Restpunktwert), detaillierte Regelungen zum Restpunktwert noch offen
Umsetzung – Fachärzte
- Bisherige PZV bleiben grundsätzlich bestehen
- Quotierte/abgestufte Überführung der bisherigen extrabudgetären Leistungen (z.B. Prävention, AOP) und freien Leistungen (z.B. Grund- und Konsiliarpauschalen) in das bestehende PZV-System
- Individuelle Erhöhung des PZV auf Basis der bisher erbrachten extrabudgetären und freien Leistungen; bisher nicht ausgeschöpfte PZV-Volumen werden dabei verrechnet
- Für bisher extrabudgetäre Leistungen wird das künftig verfügbare Honorar auf Basis der Leistungsmenge 2025 ermittelt, daher muss die Überführung quotiert erfolgen
Umsetzung – Psychotherapie
- Vorwegabzug aus dem Facharzt-Grundbetrag für Leistungen der Kapitel 35.2.1/35.2.2 Anwendung der zeitbezogene Kapazitätsgrenze: 27.090 Minuten / Quartal bei voller Zulassung
- Bis zur Kapazitätsgrenze: Vergütung zum Orientierungswert
- Darüber hinaus: abgestufte/quotierte Vergütung
- Übrige psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich Überführung in das PZV
- Keine Honorarbegrenzung in 2027 für am 31.12.2026 noch nicht abgeschlossene antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen
Umsetzung – Haus- und Kinderärzte
- Leistungen aus Kapitel 3 und 4 werden weiterhin voll vergütet (sog. Nachschusspflicht der Krankenkassen)
- Die derzeit im Gesetz vorgesehene Fixkostendegression soll ersatzlos gestrichen werden.
- Weitere bislang extrabudgetäre Leistungen (wie Schmerztherapie und Prävention) werden in die MGV überführt (sog. Übrige Leistungen) und werden zukünftig quotiert vergütet
- Gegebenenfalls Trennung der Übrigen Leistungen nach Haus- und Kinderärzten; möglicherweise gesonderter Leistungstopf für z.B. Prävention durch noch nicht bekannte Bundesvorgaben
Zeitplan Umsetzung
- Grundgerüst steht, Detailregelungen werden in den nächsten Wochen erarbeitet
- Konkrete Ausgestaltung ist von noch offenen Regelungen auf Bundesebene (Bewertungsausschuss) und möglichen gesetzlichen Änderungsanträgen abhängig
- Beschluss des neuen HVM durch die AV vorgesehen für 18. November 2026
- Praxisindividuelle Auswirkungen erst anschließend belastbar berechenbar
- Neues PZV für das 1. Quartal 2027 wird den Praxen voraussichtlich kurz vor Weihnachten mitgeteilt
- Auswirkungen nach Einführung werden beobachtet, HVM bei Bedarf nachgesteuert
Allgemein und Gesetz
- Wegfall der extrabudgetären Vergütung für Leistungen wie z. B. ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und antragsgebundene Psychotherapie ab dem 1. Januar 2027. Die Vergütung dieser Leistungen wird künftig in die (begrenzte) morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt.
- Abschaffung der extrabudgetären Vergütungsregelungen für die TSVG-Fälle verbunden mit einer sehr begrenzten Rückbereinigung ab dem 1. Januar 2027. Die EBM-Leistungen, die im TSVG-Bereich erbracht wurden (offene Sprechstunde, Hausarzt-Facharzt-Vermittlungsfall (HAFA), Terminservicestellen-Fall (TSS-Fall) und Terminservicestellen-Akutfall (TSS-Akutfall) fließen nur teilweise in die (begrenzte) morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zurück. Die TSVG-Zuschläge sowie die bisherige extrabudgetäre Honorierung der Fälle entfallen vollständig. Wichtig: Die gesetzlichen Vorgaben für TSVG-Fälle bestehen weiterhin. Gestrichen wird die besondere Vergütung – nicht die Verpflichtung, die entsprechenden Leistungen zu erbringen.
- Bisherige freie Leistungen innerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) wie die Grundpauschalen, das Schlaflabor, die internistische Rheumatologie, die Schmerztherapie sowie die Phoniatrie und Pädaudiologie werden künftig nicht mehr zum vollen Orientierungswert (OW) unbudgetiert vergütet werden können.
- Streichung der Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen ab dem 1. Januar 2027.
- Streichung der Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der ePA ab dem 1. Januar 2027.
- Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM für Leistungen bestimmter Fachgruppen; z.B. Radiologie.
- Absenkung der Bewertung von Katarakt-OPs.
- Streichung der Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Leistungen ab dem 1. Januar 2027.
- Streichung der Kurzzeittherapie-Zuschläge für Psychotherapie ab dem 1. Januar 2027.
- Streichung der Vergütung für Beratung zur Organ- und Gewebespende ab dem 1. Januar 2027.
Wir informieren Sie kontinuierlich auf Grundlage des jeweils aktuellen Sachstands. Eine verlässliche Berechnung der konkreten finanziellen Auswirkungen auf einzelne Praxen erfolgt mit der Mitteilung der neuen Punktzahlvolumina für das 1. Quartal 2027. Der Versand erfolgt leider erst kurz vor Weihnachten.
Das GKV-BStabG gibt zunächst die wesentlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen vor. Dazu gehören insbesondere die noch ausstehenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses, die zum Teil nach aktuellem Stand erst Ende November 2026 getroffen werden. Diese haben Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung der Honorarverteilung im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KVSH, welcher am 18. November 2026 durch die Abgeordnetenversammlung beschlossen werden soll.
Unsere Unterstützung wird insbesondere folgende Elemente umfassen, sobald verbindliche Informationen vorliegen:
- zeitnahe Information über verbindliche Beschlüsse (Newsletter, Nordlicht)
- Erläuterungen zu Änderungen bei EBM und Honorarverteilung
- aktualisierte Abrechnungshinweise
- Unterstützung bei der Einordnung der PZV-Mitteilungen
- Vorstellung des jeweils aktuellen Planungsstandes auf Sitzungen der Kreisstellen und Berufsverbände, Termine finden Sie auf der Homepage der KVSH oder erfahren diese von Ihren Berufsverbänden.
Solange zentrale Regelungen noch nicht feststehen, informieren wir Sie über den jeweils aktuellen Sachstand und stellen transparent dar, welche Fragen noch offen sind. Praxisindividuelle Auskünfte zu den finanziellen Folgen sind erst möglich, wenn die dafür erforderlichen Grundlagen vorliegen – voraussichtlich gegen Ende des Jahres.
In den nächsten Wochen und Monaten werden der Vorstand und weitere Vertreterinnen und Vertreter der KVSH bei Kreisstellenversammlungen und Veranstaltungen von Berufsverbänden über die Umsetzung des GKV-Spargesetzes und den neuen HVM informieren.
Die Termine der Kreisstellenversammlungen finden Sie im Terminkalender auf unserer Homepage unter www.kvsh.de/termine. Informationen zu Veranstaltungen der Berufsverbände erhalten Sie direkt bei Ihrem jeweiligen Berufsverband.
Wir arbeiten bereits an der notwendigen Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM). Erste Überlegungen dazu haben wir mit den Fachausschüssen und den Berufsverbänden abgestimmt.
Am 23. September 2026 hat die Abgeordnetenversammlung (AV) Eckpunkte der künftigen Honorarverteilung beraten und für die weitere Konkretisierung grünes Licht gegeben.
Über die Eckpunkte des neuen HVM werden wir in der Oktober-Ausgabe des Nordlichts, in weiteren Veröffentlichungen sowie bei Veranstaltungen der Kreisstellen und Berufsverbände ausführlich informieren.
Die Beschlussfassung über den neuen HVM durch die Abgeordnetenversammlung ist für den 18. November 2026 vorgesehen. Erst auf dieser Grundlage sind auch praxisindividuelle Berechnungen möglich.
Wir teilen Ihnen vor Beginn des ersten Quartals 2027 Ihr konkretes Punktzahlvolumen (PZV) sowie alle weiteren für die Honorarabrechnung erforderlichen Informationen mit.
Nein. Bisher haben gesetzlich Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs – unabhängig von persönlichen Risikofaktoren.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten, die Vorgaben für das Hautkrebsscreening zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening zu evaluieren. Bis Ende 2027 soll hierzu ein Änderungsbeschluss gefasst werden.
Honorar und Abrechnung
Die Leistungen der Kapitel 3 und 4 des EBM sowie die von Hausärztinnen und -ärzten erbrachten Besuche werden grundsätzlich weiterhin zu 100 Prozent vergütet.
Bei den Haus- und Kinderärzten werden ebenfalls bisher extrabudgetäre Leistungsbereiche, wie beispielsweise die Prävention, in die (begrenzte) morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt. Hier wird es zu einer Quotierung der Leistungen kommen.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass künftig nur noch folgende EBM-Leistungen extrabudgetär (als EGV) vergütet werden:
- Nichtärztliche Dialyseleistungen
- Bestimmte Leistungen des Kapitels 14 (Kinder- und Jugendpsychiatrie) im EBM
- Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen
- neue in den EBM aufgenommene Leistungen (befristet auf zwei Jahre)
Der Bewertungsausschuss kann unter bestimmten und eng gefassten Bedingungen weitere Ausnahmen beschließen.
Abschaffung der extrabudgetären Vergütungsregelungen für die TSVG-Fälle verbunden mit einer sehr begrenzten Rückbereinigung (Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung) ab dem 1. Januar 2027. Die EBM-Leistungen, die im TSVG-Bereich erbracht wurden (offene Sprechstunde, Hausarzt-Facharzt-Vermittlungsfall (HAFA), Terminservicestellen-Fall (TSS-Fall) und Terminservicestellen-Akutfall (TSS-Akutfall) fließen nur teilweise in die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung zurück. Die TSVG-Zuschläge sowie die bisherige extrabudgetäre Honorierung der Fälle entfallen vollständig. Wichtig: Die gesetzlichen Vorgaben für TSVG-Fälle bestehen weiterhin. Gestrichen wird die besondere Vergütung – nicht die Verpflichtung, die entsprechenden Leistungen zu erbringen.
Belastbare Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen auf einzelne Praxen sind nicht möglich. Wir haben im engen Austausch mit den Gremien erste Eckpunkte für einen neuen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) erarbeitet, die wir der Abgeordnetenversammlung am 23. September vorgestellt haben.
Für die weitere Ausgestaltung sind zudem noch Beschlüsse auf Bundesebene erforderlich. Über den neuen HVM wird die Abgeordnetenversammlung am 18. November 2026 entscheiden.
Unser Ziel ist es, Ihnen vor Beginn des ersten Quartals 2027 Ihr konkretes Punktzahlvolumen (PZV) sowie alle weiteren erforderlichen Informationen mitteilen zu können.
Eine Anpassung ist zum aktuellen Zeitpunkt für den Großteil der Jobsharing-Praxen nicht notwendig. Lediglich einige wenige Praxen mit Bestandsschutz nach alter Berechnung könnten von einer Neufestsetzung der Obergrenzen im Jobsharing betroffen sein. Dies wird zurzeit geprüft, eine Kontaktaufnahme mit betroffenen Praxen wird innerhalb der nächsten Wochen erfolgen.
Versorgung und Praxisorganisation
Belastbare Berechnungen zu den Auswirkungen auf einzelne Praxen sind zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht möglich. Praxisindividuelle Aussagen können wir Ihnen erst Ende des Jahres 2026 mit der PZV-Mitteilung für das 1. Quartal 2027 zur Verfügung stellen. Erst dann stehen die notwendigen Grundlagen fest, um die finanziellen Auswirkungen für Ihre Praxis verlässlich einzuschätzen.
Der Begriff beschreibt keine gesetzliche Definition, sondern eine politische und wirtschaftliche Reaktion auf eine Vergütung, die stärker an den Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet wird.
Gemeint ist im Kern: Wenn die Finanzierung der ambulanten Versorgung mengenmäßig begrenzt wird, können Praxen ihre Behandlungskapazitäten nicht unabhängig von den Einnahmen ausweiten. Sie müssen prüfen, welche Leistungen unter den geltenden Vergütungsbedingungen wirtschaftlich erbracht werden können.
Die KBV warnt, dass eine solche Entwicklung zu weniger Terminen und Leistungen führen kann, wenn die Vergütung nicht ausreicht, um die zusätzlichen Behandlungskosten zu decken. Für die einzelne Praxis bedeutet das nicht automatisch eine Empfehlung, Leistungen abzulehnen. Es bedeutet vielmehr, die vorhandenen Kapazitäten, Kosten und Vergütungsrisiken sorgfältig zu planen und dabei die Rechte und Pflichten die sich aus dem Versorgungsauftrag ergeben zu beachten.
Eine Entscheidung über die Anpassung des Versorgungsauftrags sollte derzeit nicht allein aufgrund der erwarteten Auswirkungen des GKV-Spargesetzes getroffen werden. Wie sich die neuen Regelungen finanziell auf die einzelne Praxis auswirken, lässt sich aktuell nicht belastbar einschätzen. Eine Reduzierung oder Erweiterung des Versorgungsauftrags ist eine längerfristige Entscheidung und sollte erst auf Grundlage verlässlicher Informationen getroffen werden.
Die Zulassung berechtigt und verpflichtet zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sind damit zur Behandlung von GKV-Patienten berechtigt, aber auch verpflichtet. Nur in Ausnahmefällen dürfen GKV-Patienten abgelehnt werden, z.B. bei Überlastung der Praxis oder bei Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt/Ärztin bzw. Psychotherapeut/-in und Patient/-in. Die Frage, ab wann die Aufnahmefähigkeit einer Praxis überschritten ist und eine medizinisch verantwortbare Behandlung nicht mehr möglich ist, obliegt der Einschätzung des jeweiligen Praxisinhabers. Diese Entscheidung muss sich an objektiv messbaren sowie nicht diskriminierenden Kriterien festmachen lassen.
Für die Behandlung von GKV-Patienten gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. § 12 SGB V), wonach die Leistungen wirtschaftlich, angemessen, notwendig und zweckmäßig sein müssen (sog. WANZ-Kriterien). Leistungen, die nicht diesen Kriterien entsprechen dürfen Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten nicht erbringen, aber Versicherte auch nicht beanspruchen.
Zu den vertragsärztlichen Pflichten zählen:
- Abhaltung von Sprechstunden
- Teilnahme am organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst
- (telefonische) Erreichbarkeit für eigene Patienten außerhalb der nach Notdienstsatzung festgelegten Zeiten des organisierten Bereitschaftsdienstes
- Anbieten der Kernleistungen des jeweiligen Fachgebiets
- notwendige Hausbesuche (betrifft eher Hausärzte)
Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichten obliegt der Organisationshoheit der jeweiligen Praxis ebenso wie die Einschätzung medizinischer Notwendigkeiten, z.B. ob ein Notfall vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen gesetzlich verpflichtet sind, die Einhaltung der Versorgungsaufträge zu überprüfen.
Sprechstunden sind entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung anzubieten. Bei einem vollen Versorgungsauftrag sind sie mindestens im Umfang von 25 Stunden wöchentlich abzuhalten. Hiervon müssen Fachärztinnen und -ärzte mit unmittelbarem Patientenkontakt mindestens fünf Stunden als offene Sprechstunden bereitstellen. Sprechstunde bedeutet, dass die Vertragsärztin/der Vertragsarzt den GKV-Patientinnen und -Patienten persönlich zur Verfügung stehen muss. Hausbesuche und ambulante Operationen zählen zu den Sprechstunden, während Praxisorganisation und Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst zusätzlich gerechnet werden.
Die bisher geltenden Verpflichtungen zum Umfang der Sprechstunden haben sich durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht geändert.
Bei der Verteilung der Sprechstunden auf den einzelnen Tag sind die Besonderheiten des Praxisbereichs und die Bedürfnisse der Versicherten (z.B. durch Sprechstunden am Abend oder an Samstagen) zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Bedürfnissen der Versicherten am ehesten entsprochen wird, wenn diese den Vertragsarzt an jedem Werktag aufsuchen können. Dies gilt im Grundsatz für reduzierte Versorgungsaufträge gleichermaßen in jeweils anteiligem Umfang. Da sich die Verpflichtung Sprechstunden anzubieten an die Praxis insgesamt, also die Berufsausübungsgemeinschaft bzw. das MVZ richtet, können selbstverständlich pragmatische interne Regelungen getroffen werden, wonach die Kolleginnen und Kollegen umschichtig arbeiten, sofern die werktägliche Präsenz der Praxis sichergestellt ist.
Das Abhalten der Privatsprechstunde zusätzlich zur GKV-Sprechstunde, z.B. an einem Nachmittag in der Woche ist zulässig. Der genaue Umfang ist nicht gesetzlich definiert, jedoch darf keine Verlagerung des Schwerpunktes der Tätigkeit auf die Privatsprechstunde erfolgen. Wichtig ist, dass dadurch nicht faktisch die GKV-Sprechstunde, z.B. durch niedrige Fallzahlen oder überlange Wartezeiten bei gleichzeitig großzügigen Privatsprechstunden unterlaufen wird. Medizinische Notfälle auch von GKV-Versicherten müssen jederzeit behandelt werden!
Es bietet sich an, GKV- und Privatsprechstunde zeitlich getrennt voneinander abzuhalten.
Grundsätzlich gilt das Sachleistungsprinzip, wonach GKV-Versicherte - von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - Anspruch auf ärztliche Behandlung haben. Die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt darf von Versicherten eine Vergütung nur fordern,
- wenn entweder die elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt worden ist und nicht innerhalb von 10 Tagen nachgereicht wird,
- wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt.
Wichtig ist, dass die Patienten nicht unzulässig beeinflusst und nicht in die Privatsprechstunde gedrängt werden dürfen. Ebenfalls unzulässig ist die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für die Vergabe schneller Termine. - wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der GKV sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde (IGeL-Leistung).
Hierzu zählen auch sogenannte Wunschleistungen von GKV-Versicherten, also Leistungen, die zwar Bestandteil der GKV sind, aber in dem konkret vorliegenden Behandlungsanlass nicht medizinisch indiziert und damit nicht notwendig sind.
Die Behandlung von GKV-Versicherten gehört zu meinem Versorgungsauftrag, es besteht demnach grundsätzlich eine Behandlungspflicht.
Eine Behandlung darf abgelehnt werden,
- wenn keine elektronische Gesundheitskarte vorgelegt wird,
- bei Überlastung der Vertragsärztin / des Vertragsarztes, wobei dann aber auch keine neuen Privatpatienten aufgenommen werden dürfen,
- bei gestörtem Vertrauensverhältnis.
Eine Behandlungsablehnung in Notfällen ist niemals zulässig! Ferner darf die Behandlung auch nicht aus monetären Gründen abgelehnt werden, z.B. weil einzelne EBM-Leistungen für sich genommen als nicht wirtschaftlich empfunden werden oder mit dem Hinweis auf die Ausschöpfung des Budgets. Weitere Behandlungstermine, die im laufenden Quartal notwendig sind, müssen auch zu Lasten der GKV durchgeführt und dürfen nicht aus Budgetgründen auf das Folgequartal verschoben oder gar privat liquidiert werden. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung bemisst sich ausschließlich nach medizinischen Notwendigkeiten und unterliegt der Beurteilung der behandelnden Vertragsärztinnen/-ärzte bzw. Vertragspsychotherapeutinnen/-psychotherapeuten.
Die wesentlichen Untersuchungen und Behandlungen (Kernleistungen) des jeweiligen Fachgebiets müssen angeboten werden. Die Kernleistungen orientieren sich an den abrechenbaren EBM-Ziffern sowie an den Weiterbildungsinhalten. Die „Rückgabe“ einer durch die KVSH erteilten Genehmigung vor dem Hintergrund einer für sich genommen zu gering bewerteten EBM-Leistung in Verbindung mit der Privatliquidation einer solchen ist unzulässig, denn das Bundessozialgericht geht von einer insgesamt wirtschaftlich auskömmlichen Mischkalkulation aller EBM-Leistungen aus.
Grundsätzlich sollen GKV-Versicherte durch niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ambulant behandelt werden. Ambulante Behandlungen im Krankenhaus sind – und hier bedarf es dann einer Überweisung - die Ausnahme (z.B. durch für definierte Ermächtigungen von spezialisierten Krankenhausärzten). Bitte beachten Sie, dass jeder ambulante Notfall, der durch das Krankenhaus behandelt wird, unbudgetiert aus der Gesamtvergütung der Vertragsärzteschaft vergütet werden muss.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die KBV hat gegen den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses Klage eingereicht. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 9. Juli 2026 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Das bedeutet zunächst, dass während des Verfahrens der Beschluss über die Kürzung nicht zur Anwendung kommen darf. Damit wurde noch keine Entscheidung in der Sache getroffen. Aus diesem Grund werden die Honorarbescheide unter Vorbehalt gestellt werden müssen, für den Fall, dass in dem Hauptsacheverfahren doch die Rechtmäßigkeit des Beschlusses feststellt wird.
Eine solche Entscheidung sollte derzeit nicht allein aufgrund der erwarteten Auswirkungen des GKV-Spargesetzes getroffen werden. Wie sich die neuen Regelungen finanziell auf die einzelne Praxis auswirken, lässt sich aktuell noch nicht belastbar einschätzen. Zudem hängt die Möglichkeit einer solchen Veränderung von den jeweiligen zulassungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Infomaterial für Patienten
- Sparprogramm für Gesundheit: Hinweise für unsere Patienten
- Sparprogramm für Gesundheit: Was mit den Kürzungen auf Sie und uns zukommt
(Farb-Variante) - Sparprogramm für Gesundheit: Was mit den Kürzungen auf Sie und uns zukommt
(Variante ohne Farbe) - Die Sparliste: Auswirkungen des Spargesetzes für Praxen
- Auswirkungen des Spargesetzes: Das bedeuten die Kürzungen für Praxen
- Einnahmenorientiertes Leistungsangebot - Broschüre mit allen Zahlen zu allen Fachgruppen bundesweit und regional
- Infoblatt: Einnahmenorientiertes Leistungsangebot
Pressemitteilungen und statements der KVSH
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Statement von Dr. Bettina Schultz, Vorstandsvorsitzende der KVSH (10.06.2026) - Gemeinsame Pressemitteilung
Die KVSH, die KGSH, die ÄKSH und die PKSH warnen eindringlich vor den Folgen des geplanten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (10.06.2026) - KVSH-Vorstand fordert Kurskorrektur: Geplante GKV-Reform gefährdet ambulante Versorgung
Der Vorstand der KVSH fordert das Bundesgesundheitsministerium auf, den Entwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz grundlegend zu überarbeiten (Pressemitteilung KVSH vom 22.04.2026). - Einsparungen: Frontalangriff auf ambulante Versorgung
Die Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit zu Einsparungen im Gesundheitswesen sind ein Frontalangriff auf die ambulante Versorgung und damit auf die Sicherung und Stabilisierung der Versorgung der Patientinnen und Patienten (Pressemitteilung KVSH vom 31.03.2026). - GKV-Sparpläne gefährden ambulante Versorgung
GKV-Sparpläne gefährden ambulante Versorgung - Faktenblatt ambulante Versorgung (KVSH-Newsletter vom 15.04.2026).
Weitere Informationen zum GKV-Spargesetz finden Sie auch auf zwei Themenseiten der KVSH und der KBV.