Hybrid-DRG

Zum 1. Januar 2024 ist erstmalig die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) gemäß
§ 115f SGB V in Kraft getreten. Das Ziel der Verordnung ist es eine einheitliche Vergütung sicherzustellen – unabhängig davon, ob die Behandlung in einer niedergelassenen Vertragsarztpraxis oder in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Die KBV, der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sind gesetzlich verpflichtet, den Leistungskatalog jährlich zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen.

Allgemeines zur Abrechnung

Am 11. November 2025 hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss festgelegt, welche Eingriffe ab dem 1. Januar 2026 mit einer Hybrid-DRG vergütet werden und wie hoch die Fallpauschalen sind. Insgesamt gibt es 
69 Hybrid-DRG, die Vertragsärzte im Jahr 2026 abrechnen können. Das Leistungsspektrum wird damit deutlich erweitert und umfasst erstmals auch Appendektomien, Cholezystektomien sowie minimalinvasive Eingriffe an den Koronararterien und peripheren Gefäßen. Darüber hinaus wurden bei Eingriffen an den Knochen die Hybrid-DRG-Fallpauschalen um Frakturosteosynthesen ergänzt. Dadurch können ab 2026 weitere Eingriffe ambulant erbracht werden, die bislang stationär durchgeführt werden mussten. 

Weitere Neuerungen bestehen darin, dass künftig auch Eingriffe mit einer Verweildauer von bis zu zwei Tagen im Krankenhaus im Rahmen der Hybrid-​DRG berücksichtigt werden können. Zudem erfolgt ab 2026 eine Differenzierung nach Schweregraden, wodurch auch bereits bestehende Hybrid-​DRG weiter unterteilt werden.

Die wichtigsten und häufigsten Fragen zum Thema Hybrid-DRG finden Sie in unserem KVSH - FAQ Hybrid-DRG-Bereich.

Hybrid-DRG-Abrechnung 2026

Abrechnung über die KVSH

Bereits seit dem 1. Januar 2025 stellt die KVSH ein elektronisches Abrechnungsverfahren im Mitgliederportal bereit. Dieses System deckt den gesamten Abrechnungsprozess ab - von der Ermittlung der Hybrid-DRG bis hin zur Rechnungsstellung. Das benutzerfreundliche Portal erleichtert die Abrechnung der Hybrid-DRG-Leistungen gemäß § 115f SGB V. Zudem bietet es eine transparente und detaillierte Übersicht über alle Abrechnungen für die Leistungsabrechner. Für die Nutzung ist ein entsprechender Zugang erforderlich.

Zur Abrechnung der Hybrid-DRG können Sie die KVSH beauftragen.

Zur Abrechnung berechtigt sind alle Leistungserbringer, die gemäß §95 Abs. 1 S. 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Diese haben sicherzustellen, dass der ausführende Operateur (Erbringer) über eine Genehmigung gemäß Paragraf 135 Abs. 2 SGB V für ambulante Operationen verfügt.

Um die Abrechnung über die KVSH durchzuführen, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterzeichneten Vertrag ausgefüllt und unterzeichnet zeitnah an folgende Adresse:

Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Abt. Struktur und Verträge
Bismarckallee 1-6
23795 Bad Segeberg

Die Vereinbarung/ den Vertrag für die Abrechnung der Hybrid-DRG 2026 finden Sie hier: Vereinbarung

WICHTIGER HINWEIS: Für die Hybrid-DRG-Abrechnung über die KVSH wurde seit 2025 der aktuelle Verwaltungskostensatz auf 1,8 % gesenkt. Die Umsatzsteuer (19 %) auf die Verwaltungskosten bleibt unverändert bestehen.

Welche Vorteile bietet Ihnen die Abrechnung über die KVSH?

Abrechnungshinweise

Keine Wahlmöglichkeit zwischen Hybrid-DRG und EBM

Die Vereinbarung sieht keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Abrechnung und Hybrid-DRG vor. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Krankenhausversorgungsstärkungsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Maßgeblich ist ausschließlich das Ergebnis des Groupers, welches verbindlich ist.

Konkret heißt das: Gibt es für einen Eingriff eine Hybrid-DRG, ist die Abrechnung des Eingriffs nach EBM nicht möglich.

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