Weitere Informationen
Hier finden Sie weitere Informationen zu verschiedenen Themen rund um die Abrechnung.
Mit Einführung des Abschnitts 37.2 im EBM zum 1. Juli 2016 ist die medizinische Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen gestärkt worden. Es wurden neue Gebührenordnungspositionen geschaffen, mit denen der zusätzliche Aufwand von Haus- und Fachärzten für eine koordinierte und strukturierte Versorgung von Pflegeheimbewohnern honoriert werden soll. In Schleswig-Holstein wurden keine Zuschläge gesamtvertraglich vereinbart. Die mit der stationären Pflegeeinrichtung als Abrechnungsvoraussetzung zur Abrechnung von Leistungen des Abschnitts 37.2 EBM zu schließenden Kooperationsverträge müssen die Anforderungen der Anlage 27 Bundesmantelvertrag-Ärzte erfüllen. Der Muster-Kooperationsvertrag kann eine Grundlage für Ihre Verhandlungen mit den stationären Pflegeeinrichtungen sein. Der Vertrag muss für die Anwendung im Einzelfall angepasst werden. Das Vertragsmuster stellt lediglich einen Vorschlag für eine vertragliche Regelung dar. Es wird empfohlen, Änderungen und Ergänzungen anwaltlich anpassen und prüfen zu lassen. Es wird keine Haftung für Schäden durch die Verwendung des Vertragsmusters übernommen.
Kooperationsnachweis
Um die Leistungen des Abschnittes 37.2 EBM abrechnen zu können, muss der Nachweis eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V bei der KVSH eingereicht werden (KVSH, Abrechnungsabteilung, Bismarckallee 1-6, 23795 Bad Segeberg, E-Mail: abrechnung@kvsh.de, Fax: 04551 883 7322 ). Eine Kopie des Kooperationsvertrages ist ausreichend.
Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine neue einheitliche und unbürokratische Regelung für die Abrechnung von Patientenbesuchen, die für alle Krankenkassen gleich ist. Damit entfallen die bisher unterschiedlichen Regelungen zur Wegegeldabrechnung.
Bei folgenden GOPs können Wegegeldpauschalen abgerechnet werden, inklusive aller Suffixe:
| GOP | Beschreibung | Kennzeichnung | Abrechnungsberechtigter Arzt |
| 01410-01412 | Besuch | Alle Arztgruppen | |
| 01414 | Visite auf der Belegstation, je Patient | „W“ bei erster Visite | Alle Arztgruppen |
| 01415 | Dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal | Alle Arztgruppen | |
| 01721 | Besuch wegen U1-U2 | Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin | |
| 05230 | Aufwandserstattung für das Aufsuchen eines Kranken | „W“ bei erster Visite | Facharzt für Anästhesiologie |
Die Wegepauschale wird immer vom Praxissitz (Haupt- bzw. Nebenbetriebsstätte) aus berechnet. Maßgeblich ist dabei die kürzeste einfache Wegstrecke, der Rückweg ist bereits mit der Pauschale abgegolten. Wegegeldlisten entfallen ab dem 1. Juli 2026. Die Abrechnung erfolgt über die folgenden von Ihnen anzusetzenden Pseudo-GOPs:
| GOP | Entfernung | Betrag |
| 90101 | bis 2 km | 3,00 € |
| 90102 | 2 km bis 5 km | 6,00 € |
| 90103 | 5 km bis 15 km | 11,00 € |
| 90104 | mehr als 15 km | 25,00 € |
Wird von Ihnen keine Pauschale angesetzt, ergänzt die KV automatisch die kleinste Pauschale nach der GOP 90101. Die Regelungen gelten für die Versorgung der Patientinnen und Patienten außerhalb des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.
Bei Besuchen im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes nach GOP 01418 (einschließlich aller Suffixe) sind lediglich Doppelkilometer anzusetzen. Die Vergütung erfolgt gemäß Honorarverteilungsmaßstab.