Abrechnung aktuell
Informationen der KVSH rund um das Thema Abrechnung.
Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, der Städteverband Schleswig-Holstein und der Schleswig-Holsteinische Landkreistag haben eine Kooperationsvereinbarung zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung geschlossen. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen Arzt- und Psychotherapiepraxen sowie den Jugendämtern zu verbessern. Die Vereinbarung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Es wurden ein Meldeverfahren auf Basis eines standardisierten Meldebogens sowie die Eingangsbestätigung und Rückmeldung der Jugendämter festgelegt. Bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Leistungen aus dem EBM abrechnen:
GOP 01681
für die Meldung gewichtiger Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt mittels des standardisierten Meldebogens
GOP 01682
für die Fallbesprechung mit dem Jugendamt, wenn diese vom Jugendamt initiiert worden ist
Die Kooperationsvereinbarung, den Meldebogen und Kontaktdaten der Jugendämter in Schleswig-Holstein finden Sie auf der KVSH-Webseite unter https://www.kvsh.de/praxis/vertraege/kinder-und-jugendschutz
Auf dieser Seite stellt die KBV einen Quartalsüberblick für Praxen bereit: Sie erhalten damit wichtige Änderungen des aktuellen Kalendervierteljahres auf einen Blick KBV - Quartalsüberblick
Ab 1. Juni 2025 steht Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz zu, um sich von körperlichen und seelischen Belastungen einer Fehlgeburt zu erholen.
Übergangsregelung für ärztliche Bescheinigung
Für den Mutterschutz bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Ärztinnen und Ärzte verwenden hierfür das Formular Bescheinigung einer Fehlgeburt. Das Formular gilt übergangsweise bis zum 31. Dezember. Ab dem nächsten Jahr verwenden Ärztinnen und Ärzte dann das Muster 9 (Bescheinigung einer Frühgeburt oder Behinderung des Kindes), das bis dahin entsprechend angepasst wird.
Zur Finanzierung von Behandlungskosten kriegsverletzter ukrainischer Soldaten stellt die Bundesregierung Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung. Zuständig für die Abwicklung der Behandlungskosten ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Falls vereinzelt ambulante ärztliche Behandlung von ukrainischen Soldaten in Anspruch genommen werden muss, erfolgt die Rechnungsstellung unmittelbar gegenüber dem BVA:
Bundesverwaltungsamt
Dienstleistungszentrum
Beihilfe – Ukraine
Referat B II 1
Postfach 163
30001 Hannover
Der Soldat schließt unter Vorlage einer Kostenübernahmebestätigung des BVA einen Behandlungsvertrag mit dem behandelnden Arzt. Die Erstattung der Kosten erfolgt durch das BVA ohne Beteiligung des Soldaten. Das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium des Inneren und für Heimat weisen darauf hin, dass die Kostenabrechnung den Leistungsmaßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung und aufgrund der Abrechnungserfordernisse im ambulanten Bereich in Anlehnung an die Bundesbeihilfeverordnung (ohne Eigenbehalte) zu folgen hat. Eine Abrechnung auf Basis von GOÄ ist zulässig soweit erforderlich. Dabei deckt die Kostenerstattung durch das BVA nur medizinisch notwendige Leistungen nach Paragraf 1 Abs. 2 S.1 GOÄ ab. Kosten für eine darüber hinaus gehende Versorgung werden nicht erstattet. Darüber hinaus entstehende Kosten für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel werden durch die militärischen Patienten grundsätzlich in Vorleistung erbracht. Das BVA stellt auch für den Bereich der Heilmittel eine Kostenübernahmebestätigung aus. Höchstgrenze sind dabei die GKV-Sätze. Die Erstattung eventuell noch übriger Kosten erfolgt durch das BVA Diese Regelung betrifft nur die Krankenbehandlung ukrainischer Soldaten. Die Behandlung aus der Ukraine geflüchteter Personen erfolgt wie bisher gehandhabt.
Zum 1. Januar 2024 ist die Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) in Kraft getreten. Was ist zu beachten und wie wird abgerechnet?
Die Bewertung der Leistungen des Mammographie-Screenings im EBM wurde zum 1. Juli angepasst. Hintergrund ist die Anhebung des Overhead-Aufschlags für die Organisation des Früherkennungsprogramms.
Hinsichtlich der ärztlichen Abrechnung von Ultraschalluntersuchungen bei Schwangeren, die sowohl durch eine Hebamme als auch durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betreut werden, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Stellungnahme die Besonderheiten erläutert, an denen sich die Vertragsärzte orientieren können.