Abrechnung aktuell
Informationen der KVSH rund um das Thema Abrechnung.
Die Untersuchungsergebnisse der organisierten Krebsfrüherkennung sind gesondert zu dokumentieren.Die KBV hatte bereits in 2021 einen Antwortkatalog (FAQ-Katalog) zu gehäuft aufgetretenen Fragen erstellt und nun überarbeitet. Dieser enthält Antworten zu Fragen der
Dokumentation und dem Datenschutz sowie zur Anspruchsberechtigung der Versicherten und zu abrechnungsrelevanten Fragen. Der aktualisierte FAQ-Katalog steht auf den KBV-Themenseiten zu den beiden Programmen unter
www.kbv.de/html/43282.php und www.kbv.de/html/praevention_darmkrebsfrueherkennung.php zum Download bereit.
Befristete Abrechnung von zusätzlichen Stromkosten
Vertragsärztliche Praxen, die Gebührenordnungspositionen aus den Bereichen Radiologie (CT und MRT), Strahlentherapie (Hochvolttherapie) und Dialyse abrechnen und die für ihre medizinischen Geräte und Apparaturen sehr viel Strom benötigen, können für das Jahr 2023 quartalsweise zusätzliche Stromkosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass die zusätzlichen Stromkosten 500 € und mehr betragen.
Die Abrechnung und Antragsstellung erfolgt Quartalsweise. Anspruchsberechtigte Praxen füllen die Selbsterklärung aus und schicken diese unterschrieben im Original per Post an die KVSH.
Die Selbsterklärung ist spätestens zum Ende des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats, abzugeben.
Weitere relevante Informationen finden Sie in dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29. März 2023.
Rückfragen zum Antragsverfahren richten Sie bitte per E-Mail an Abrechnung-Energiekosten@kvsh.de.
Bei ärztlich durchgeführten Heilmittelbehandlungen (z. B. Krankengymnastik) müssen Praxen ab dem 2. Quartal 2023 veränderte Zuzahlungsbeträge von ihren gesetzlich versicherten Patienten einziehen. Die Anpassungen hat der GKV-Spitzenverband erst kürzlich mitgeteilt. In der Übersicht der KBV sind die ärztlichen Leistungen aus dem EBM-Kapitel 30.4 Physikalische Therapie und der jeweilige Zuzahlungsbetrag aufgelistet.
Neuerungen und Änderungen zu Jahresbeginn
Mit dem neuen Jahr 2023 gehen auch einige Veränderungen für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten einher. Wesentliche Neuerungen hat die KBV in einer Übersicht zusammengestellt.
Zur Förderung des ambulanten Operierens haben KBV und GKV-Spitzenverband ein erstes Maßnahmenpaket beschlossen. Es beinhaltet neben einer höheren Vergütung für ausgewählte Operationen auch eine Reihe von stationären Eingriffen, die Vertragsärzte ab Januar 2023 erstmals ambulant durchführen können. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite.
Wir haben das Muster für die Kooperationsverträge mit Pflegeheimen für Sie aktualisiert. Neue Vorlagen finden Sie hier.
Zum 01.07.2022 wird das o.g. Muster geändert. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Bestellungen für das neue Muster 61 können ab dem 01.06.2022 bei dem PAV aufgegeben werden.
- Ab dem 13.06.2022 werden durch PAV automatisch die neuen Vordrucke verschickt.
- Sollte eine Praxis für die Zeit bis zum 01.07.2022 noch alte Muster 61 benötigen, muss dies auf der Bestellung unbedingt vermerkt werden. Die Stückzahl sollte entsprechend kalkuliert werden, da alte Muster ab dem 01.07.2022 nicht mehr verwendet werden dürfen und vernichtet werden müssen.
- Das neue Muster 61 darf erst ab dem 01.07.2022 eingesetzt werden.
- Bitte denken Sie daran, Ihre Bestellung rechtzeitig aufzugeben und berücksichtigen Sie eventuelle Praxisschließzeiten.
Ab dem ersten Quartal 2022 erfolgt die Datenübermittlung quartalsweise. Die Übertragung der Dokumentationsdateien kann jeweils bis zu den folgenden Terminen durchgeführt werden:
- 4. Quartal bis zum 15. Februar
- 1. Quartal bis zum 15. Mai
- 2. Quartal bis zum 15. August
- 3. Quartal bis zum 15. November
KBV-Praxisnachricht "Mehr Zeit für die Datenübermittlung bei Krebsfrüherkennungsprogrammen"
Die GOP 01433 und 01434 wurden im Rahmen der Corona-Sonderregelungen in den EBM aufgenommen, um persönliche Kontakte in der Praxis zu reduzieren und damit die Infektionsverbreitung zu minimieren. Die Sonderregelung endet am 31. März 2022.
Das bedeutet, dass die GOP 01433 und 01434 ab dem 1. April 2022 nicht mehr im EBM enthalten sind und folglich nicht mehr abgerechnet werden können.
Stand 14.06.2021:
Die Möglichkeiten zur ärztlichen und psychotherapeutischen Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie wurden für alle Fachgruppen ausgeweitet. Damit ist die telefonische Betreuung der Patienten umfassender berechnungsfähig. Telefonische Konsultationen werden seit 1. Januar 2021 auch dann wie vorgesehen vergütet, wenn der Patient im selben Quartal in die Praxis kommt oder den Arzt per Videosprechstunde konsultiert (gilt als Corona-Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2021). Welche Fachgruppen welche Gesprächskontingente pro Patient zur Verfügung haben und wie diese abgerechnet werden, fasst eine Praxisinformation der KBV zusammen.
Stand 02.11.2020:
Angesichts der rasant steigenden Infektionszahlen in der Corona-Pandemie werden die Möglichkeiten für Konsultationen per Telefon wieder ausgeweitet. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich am 30. Oktober 2020 im Bewertungsausschuss darüber geeinigt. Bereits im zweiten Quartal war es möglich, telefonische Konsultationen abzurechnen.
Stand 03.04.2020:
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus ist der steigende Bedarf an telefonischen Konsultationen von erkrankten Patienten festgestellt worden. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich am 3. April 2020 auf eine Regelung verständigt und einen entsprechenden Beschluss im Bewertungsausschuss gefasst. Wir haben die wesentlichen Details der Regelung für Sie zusammengefasst.
KBV Praxisnachrichten zum Thema Telefonkonsultation:
- Konsultationen per Telefon: Übersicht zur Abrechnung (04.11.2020)
- Mehr Konsultationen per Telefon ab Montag wieder möglich (30.10.2020)
- Reine Telefonkonsultation fließt nicht ins Gesprächsbudget - Neue Praxisinformation mit allen Details (06.04.2020)
- Mehr Konsultationen ab sofort auch per Telefon möglich (03.04.2020)
- Coronavirus: Kurz-Übersicht zur Telefonkonsultation (06.04.2020)