Abrechnung aktuell
Informationen der KVSH rund um das Thema Abrechnung.
Zum 01.07.2022 wird das o.g. Muster geändert. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Bestellungen für das neue Muster 61 können ab dem 01.06.2022 bei dem PAV aufgegeben werden.
- Ab dem 13.06.2022 werden durch PAV automatisch die neuen Vordrucke verschickt.
- Sollte eine Praxis für die Zeit bis zum 01.07.2022 noch alte Muster 61 benötigen, muss dies auf der Bestellung unbedingt vermerkt werden. Die Stückzahl sollte entsprechend kalkuliert werden, da alte Muster ab dem 01.07.2022 nicht mehr verwendet werden dürfen und vernichtet werden müssen.
- Das neue Muster 61 darf erst ab dem 01.07.2022 eingesetzt werden.
- Bitte denken Sie daran, Ihre Bestellung rechtzeitig aufzugeben und berücksichtigen Sie eventuelle Praxisschließzeiten.
Der Bewertungsausschuss hatte im April 2021 eine befristete Sonderregelung bezüglich der Fristen für die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherken-nungsprogramme (oKFE-RL) beschlossen. Demnach waren die GOP im Zusammenhang mit der oKFE-RL im Jahr 2021 auch dann berechnungsfähig, wenn die elektronische Übermittlung der Dokumentationsbögen aus technischen Gründen nicht erfolgen konnte. Diese Sonderregelung ist nun ausgelaufen. Die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für das Jahr 2021 muss spätestens bis zum 28. Februar 2022 erfolgen. Ab dem ersten Quartal 2022 erfolgt die Datenübermittlung quartalsweise. Die Übertragung der Dokumentationsdateien kann jeweils bis zu den folgenden Terminen durchgeführt werden:
- 4. Quartal bis zum 28. Februar
- 1. Quartal bis zum 15. Mai
- 2. Quartal bis zum 15. August
- 3. Quartal bis zum 15. November
Weitere Informationen zu diesem Thema bieten die KBV-Praxisnachricht sowie die KBV-Praxisinfo.
Die GOP 01433 und 01434 wurden im Rahmen der Corona-Sonderregelungen in den EBM aufgenommen, um persönliche Kontakte in der Praxis zu reduzieren und damit die Infektionsverbreitung zu minimieren. Die Sonderregelung endet am 31. März 2022.
Das bedeutet, dass die GOP 01433 und 01434 ab dem 1. April 2022 nicht mehr im EBM enthalten sind und folglich nicht mehr abgerechnet werden können.
Stand 14.06.2021:
Die Möglichkeiten zur ärztlichen und psychotherapeutischen Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie wurden für alle Fachgruppen ausgeweitet. Damit ist die telefonische Betreuung der Patienten umfassender berechnungsfähig. Telefonische Konsultationen werden seit 1. Januar 2021 auch dann wie vorgesehen vergütet, wenn der Patient im selben Quartal in die Praxis kommt oder den Arzt per Videosprechstunde konsultiert (gilt als Corona-Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2021). Welche Fachgruppen welche Gesprächskontingente pro Patient zur Verfügung haben und wie diese abgerechnet werden, fasst eine Praxisinformation der KBV zusammen.
Stand 02.11.2020:
Angesichts der rasant steigenden Infektionszahlen in der Corona-Pandemie werden die Möglichkeiten für Konsultationen per Telefon wieder ausgeweitet. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich am 30. Oktober 2020 im Bewertungsausschuss darüber geeinigt. Bereits im zweiten Quartal war es möglich, telefonische Konsultationen abzurechnen.
Stand 03.04.2020:
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus ist der steigende Bedarf an telefonischen Konsultationen von erkrankten Patienten festgestellt worden. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich am 3. April 2020 auf eine Regelung verständigt und einen entsprechenden Beschluss im Bewertungsausschuss gefasst. Wir haben die wesentlichen Details der Regelung für Sie zusammengefasst.
KBV Praxisnachrichten zum Thema Telefonkonsultation:
- Konsultationen per Telefon: Übersicht zur Abrechnung (04.11.2020)
- Mehr Konsultationen per Telefon ab Montag wieder möglich (30.10.2020)
- Reine Telefonkonsultation fließt nicht ins Gesprächsbudget - Neue Praxisinformation mit allen Details (06.04.2020)
- Mehr Konsultationen ab sofort auch per Telefon möglich (03.04.2020)
- Coronavirus: Kurz-Übersicht zur Telefonkonsultation (06.04.2020)