Pflegeheimversorgung
Seit Juli 2016 können Haus- und eine Vielzahl von Fachärzten mehr Vergütung (extrabudgetär) für die Versorgung von Pflegeheimbewohnern erhalten. Der zusätzliche Aufwand, der den Vertragsärzten bei er Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeheimen entsteht, wird mit der Einführung des Abschnitts 37.2 EBM entsprechend honoriert.
Für die Abrechnung der Leistungen aus dem Kapitel 37.2 EBM ist ein Kooperationsvertrag, gemäß Anlage 27 Bundesmantelvertrag-Ärzte Voraussetzung. Der Muster-Kooperationsvertrag kann eine Grundlage für Ihre Verhandlungen mit den stationären Pflegeeinrichtung sein. Für die Abrechnung der Leistungen muss als Nachweis eine Kopie der Kooperationsvereinbarung bei der KVSH eingereicht werden.
Über den folgenden Link werden Sie auf auf unsere Homepage, im Bereich der Abrechnungsabteilung, weitergeleitet. Dort finden Sie die Musterkooperationsverträge gemäß § 119b SGB V zu der Pflegeheimversorgung sowie die Kontaktdaten für die Einreichung der Verträge.