Ambulante Operationen

Viele chirurgische Eingriffe können heute ambulant durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise Arthroskopien, Kataraktoperationen und Biopsien.

Für Durchführung und Abrechnung der meisten Leistungen ist eine Genehmigung durch die Abteilung Qualitätssicherung der KVSH erforderlich.

Ambulante Operationen nach EBM Kapitel 31 (EBM Anhang 2)

Im EBM Kapitel 31 finden sich die für Vertragsärzte vereinbarten Gebührenordnungspositionen für ambulante Operationen, Anästhesien, prä- und postoperativen sowie orthopädisch-chirurgisch konservative Leistungen. Im Anhang 2 zum EBM werden diese Leistungen nach Operations- und Prozedurenschlüssel sortiert aufgelistet – inklusive Angabe der entsprechenden Pauschalen für die ambulante Operation, Anästhesie sowie die post-operative Überwachung und Behandlung.

Weiterentwicklung ambulantes Operieren

Auf Bundesebene wurde am 14. Dezember 2022 ein erstes Maßnahmenpaket zur Förderung des ambulanten Operierens beschlossen. Es beinhaltet neben einer höheren Vergütung für ausgewählte Operationen auch eine Reihe von stationären Eingriffen, die Vertragsärzte ab Januar 2023 ambulant durchführen können. Eine erste Möglichkeit zur verlängerten Nachbeobachtung ist ebenfalls vorgesehen. Außerdem wurde die Kalkulation sämtlicher ambulanter und belegärztlicher Leistungen im EBM überprüft und die Bewertung angepasst.

AOP-Vertrag nach § 115b SGB V

Die Leistungen aus dem Katalog zum AOP-Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V (Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzenden Eingriffe im Krankenhaus) können auch von niedergelassenen Ärzten mit entsprechender Genehmigung abgerechnet werden.

Neuer AOP-Vertrag zum 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 ist ein neuer AOP-Vertrag nach § 115b SGB V in Kraft getreten.

Der Katalog zum AOP-Vertrag wurde zum 1. Januar 2023 um 208 Verfahren erweitert. 119 dieser OPS-Kodes sind bereits im Anhang 2 des EBM enthalten, weitere 35 (überwiegend Eingriffe der Rhythmuschirurgie) sind zum 1. Januar 2023 hinzugekommen. Die übrigen 54 OPS-Kodes wurden in den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs aufgenommen.

Zudem ist seit 1. Januar 2023 bei Rezidivoperationen eine Differenzierung nach Schweregraden möglich. Alle Eingriffe, die im Abschnitt 1 des AOP-Katalogs hinterlegt sind, können als Reoperation gekennzeichnet werden, soweit sie nicht bereits im EBM über eigenständige OPS-Kodes abgebildet und spezifisch bewertet sind. Für den zusätzlichen Zeitaufwand kann jetzt (wie bisher schon für Simultaneingriffe) ein Zuschlag zu je 15 Minuten abgerechnet werden: bei kleineren Eingriffen bis zu zweimal, bei größeren bis zu viermal. Für die Abrechnung des Zuschlags ist der OPS-Zusatzkode 5-983 Reoperation anzugeben.

Praxisnachrichten der KBV vom 22. Dezember 2022 (mit Beispiel zu Rezidivoperation)

Die Leistungen aus dem Katalog zum AOP-Vertrag gliedern sich in drei Abschnitte:

  • Abschnitt 1: enthält Leistungen aus dem Anhang 2 zum EBM (Leistungen aus EBM Kapitel 31)
  • Abschnitt 2: enthält Leistungen des EBM außerhalb des Anhang 2 zum EBM
  • Abschnitt 3: enthält Leistungen ohne OPS-Zuordnung

Link zur AOP-Seite der KBV

Leistungen des Abschnitt 1 des AOP-Katalogs in Zuordnung zu Leistungen des EBM-Anhang 2 --> So können Sie den Anhang 2 nutzen --> Excel-Dateien zum Download

Nebenleistungen zu ambulanten Operationen nach AOP-Vertrag § 115b SGB V

Seit dem Jahr 2015 werden einige Leistungen, die direkt im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Katalog zum AOP-Vertrag erbracht werden, extrabudgetär vergütet. Dazu zählen beispielsweise die Grund- und Versichertenpauschalen, Sonographien und Röntgenaufnahmen.

Ihr Ansprechpartner für Fragen zu den AOP-Verträgen

Silke Utz

Bei Fragen zur Genehmigung bzw. zu Teilnahmevoraussetzungen wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Qualitätssicherung.

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