Kindeswohlgefährdung: Verdachtsmeldungen und Fallbesprechungen können abgerechnet werden

Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, der Städteverband Schleswig-Holstein und der Schleswig-Holsteinische Landkreistag haben eine Kooperationsvereinbarung zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung geschlossen. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen Arzt- und Psychotherapiepraxen sowie den Jugendämtern zu verbessern. Die Vereinbarung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

14.01.2026

Es wurden ein Meldeverfahren auf Basis eines standardisierten Meldebogens sowie die Eingangsbestätigung und Rückmeldung der Jugendämter festgelegt. Bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Leistungen aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Abrechenbar sind die Meldung gewichtiger Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt mittels des standardisierten Meldebogens (GOP 01681 EBM) sowie ggf. anschließende Fallbesprechungen mit dem Jugendamt (GOP 01682 EBM).

Die Kooperationsvereinbarung, den Meldebogen und Kontaktdaten der Jugendämter in Schleswig-Holstein finden Sie auf der KVSH-Webseite unter:

https://www.kvsh.de/praxis/vertraege/kinder-und-jugendschutz

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