Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung für 2026
Am 1. Januar 2026 tritt die neue Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung in Kraft und löst die bisherige Vereinbarung ab, die noch bis zum 31. Dezember 2025 gültig ist.
Die neue Vereinbarung wird um weitere Eingriffe ergänzt und definiert, welche Leistungen im kommenden Jahr nach dem Hybrid-DRG-System abgerechnet werden können. Dadurch können ab 2026 weitere Eingriffe im Rahmen von Hybrid-DRG ambulant erbracht werden, die bislang ausschließlich stationär durchgeführt werden mussten.
Erweiterung der Hybrid-DRG-Fallpauschalen
Die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2026 umfasst insgesamt 69 Hybrid-DRG-Fallpauschalen und wurde damit deutlich ausgeweitet. Zum Vergleich: Im Jahr 2025 waren es noch 22 Hybrid-DRG-Leistungen. Neben den bereits bestehenden Leistungsbereichen werden die Hybrid-DRG-Fallpauschalen weiteren Leistungsbereichen zugeordnet:
- Diagnostische/therapeutische Interventionen an Herzkranzgefäßen
- Elektrophysiologische Untersuchung am Herzen inkl. ablativer Maßnahmen
- Operative Maßnahmen mit Herzschrittmachern und Defibrillatoren
- Einfache, laparoskopische Cholezystektomie
- Laparoskopische Appendektomie
- Perkutan-transluminale Gefäßinterventionen
- Frakturrepositionen
Ein wichtiger Aspekt der neuen Vereinbarung besteht darin, dass künftig auch der Veränderungswert der Krankenhausvergütung in die Berechnung der Hybrid-DRG einfließt. Dessen endgültige Höhe für das kommende Jahr steht noch nicht fest, da der Gesetzgeber eine entsprechende Umstellung plant. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat daher zwei Varianten der Hybrid-DRG-Vergütung berechnet und beschlossen – nach der derzeitigen und nach der gegebenenfalls zukünftigen Rechtslage. Aufgrund der noch nicht endgültig festgelegten Vergütungshöhe der einzelnen Hybrid-DRG-Fallpauschalen sowie der verspäteten Freigabe der zertifizierten Grouper aG-DRG-Version 2026 kann die Grouper-Systematik im KVSH-Mitgliederportal erst verzögert angepasst werden. Die Einreichung von Hybrid-DRG-Abrechnungsfällen mit Leistungsdatum ab dem 1. Januar 2026 ist daher noch nicht möglich. Sobald die Einreichung der Abrechnungsfälle für das Jahr 2026 möglich ist, werden wir Sie separat informieren.
Neu ist zudem, eine stärkere Differenzierung der Hybrid-DRG-Fallpauschalen nach Schweregraden, wodurch auch bereits bestehende Hybrid-DRG weiter unterteilt werden. Dadurch kann bei unterschiedlichen Kostenstrukturen eine differenziertere Vergütung erfolgen.
Leistungskatalog mit 904 OPS-Codes
Der neue Leistungskatalog umfasst insgesamt 904 OPS-Kodes, gegenüber derzeit 583. Neben der Aufnahme zusätzlicher OPS-Codes in den neuen Leistungsbereichen wurden auch die bestehenden Hybrid-DRGs um weitere OPS-Codes ergänzt.
Weitere Neuerungen
Aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben im Rahmen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes vom 5. Dezember 2024 wurden Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderungen aus den Hybrid-DRG gestrichen. Ob der Ausschluss für jegliche Art von Behinderung gilt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass alle behandlungsrelevanten Daten vollständig in den Grouper eingetragen werden. Das Ergebnis des Groupers ist verbindlich, ein Wahlrecht zwischen Hybrid-DRG- und EBM-Abrechnung ist weiterhin ausgeschlossen.
Zusatzentgelte, wie sie im Vergütungssystem für Krankenhäuser vorgesehen sind, finden im Rahmen der Hybrid-DRG-Abrechnung keine Anwendung und sind nicht zusätzlich berechnungsfähig – weder für Krankenhäuser noch für Vertragsärztinnen und -ärzte. Zudem werden künftig Eingriffe berücksichtigt, für die bislang eine Verweildauer von zwei Tagen im Krankenhaus erforderlich war.
Abrechnungsvereinbarung mit der KVSH
Um die Abrechnung über die KVSH durchzuführen, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Den hierzu erforderlichen Vertrag finden Sie hier.
Übergangsregelung verlängert für präanästhesiologische Untersuchungen sowie prä- und postoperative Leistungen
Der Bewertungsausschuss verlängert im Zusammenhang mit den Hybrid-DRG-Fallpauschalen die Übergangsregelungen im EBM für die präanästhesiologische Untersuchung sowie für die prä- und postoperativen Leistungen erneut um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2026.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter: https://www.kvsh.de/praxis/vertraege/hybrid-drg-1
Insgesamt stellt die Weiterentwicklung der Hybrid-DRG-Vergütung einen wichtigen Schritt in der ambulanten sektorenübergreifenden Vergütung dar. Alle Details zur Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2026 finden Sie auf der Homepage der KBV unter: KBV - Hybrid-DRG für 2026 stehen fest: Das sind die Neuerungen
Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an: Hybrid-DRG@kvsh.de