Abrechnungsnewsletter

Hyposensibilisierungsbehandlung - Postoperative Nachbehandlung nach ambulanten Operationen gem. § 115b SGB V - Checkliste aktualisiert: Papierunterlagen zur Quartalsabrechnung - Substitution: Hinweis auf Kurse, Seminare und Weiterbildungen - HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen

09.03.2022

Hyposensibilisierungsbehandlung

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf die Abrechnung der GOP 30131 (Zuschlag zu der GOP 30130) hinweisen. Die Abrechnung der GOP 30131 neben der GOP 30130 (Hyposensibilisierungsbehandlung) und die mehrmalige Berechnung der GOP 30131 setzen jeweils eine Desensibilisierungsbehandlung durch Allergeninjektion(en) mit jeweils mindestens 30-minütigem Nachbeobachtungsintervall sowie die Angabe des jeweiligen Behandlungszeitpunktes auch bei der Gebührenordnungsposition 30130 voraus. Ist zwischen den Injektionen kein 30-minütiger Zeitabstand eingehalten worden, wird eine sachlich-rechnerische Korrektur der zweiten bzw. weiteren Injektion vorgenommen.

Postoperative Nachbehandlung nach ambulanten Operationen gem. § 115b SGB V

Aktuell häufen sich die Anfragen im Info-Team, ob Vertragsärzte GKV-Versicherte postoperativ behandeln dürfen, wenn diese nach einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V vom Krankenhaus an den Vertragsarzt überwiesen werden. Postoperative Leistungen können auf Überweisung des Operateurs bzw. des Krankenhausarztes durch einen nicht an der Operation beteiligten Vertragsarzt erbracht werden. Der Vertragsarzt kann die Leistung über seine KV abrechnen. Für die Überweisung an einen niedergelassenen Vertragsarzt ist vom Krankenhaus das bekannte Muster 6 zu verwenden. Auf diesem sind vom Krankenhaus folgende Angaben erforderlich:

  • Als Überweiser ist der Name des Krankenhauses im Feld 4219 („Überweisung durch andere Ärzte“) anzugeben. Die Angaben der BSNR und LANR entfallen.
  • Im Auftragsfeld sind anzugeben:

- die Kennziffer 88115

- die beauftragte Leistung (GOP oder Leistungsbeschreibung)

- das OP-Datum und der Operationsschlüssel (OPS)

Ein Befundbrief ist als Auftrag nicht ausreichend. Die Möglichkeit der Überweisung an einen niedergelassenen Arzt beschränkt sich im AOP-Vertrag nach Paragraf 115b SGB V nicht auf postoperative Leistungen – auch prä- und intraoperative Leistungen können vom Krankenhaus mittels Überweisung nach Muster 6 veranlasst werden.

Hinweis: Erbringt ein Vertragsarzt prä-, intra- und/oder postoperative Leistungen über einen Honorarvertrag für das Krankenhaus, sind die Leistungen über das Krankenhaus und nicht über die KV abzurechnen.

Checkliste aktualisiert: Papierunterlagen zur Quartalsabrechnung

Welche Unterlagen in Papierform mit der Abrechnung an die KVSH geschickt werden müssen, finden Sie in der Checkliste für Praxen auf unserer Homepage im Bereich „Abrechnung/Quartalsabrechnung“. Diese Liste haben wir jetzt aktualisiert. Folgende Scheine müssen nicht mehr mit der Abrechnung an die KVSH geschickt werden:

  • SVA-Scheine, wenn keine eGK vorgelegt wurde
  • Bescheinigungen der Früherkennungsuntersuchung nach Toleranzfrist

Scheine, die für die Abrechnung nicht erforderlich sind, werden wir an die Praxis zurückschicken müssen. Die Beachtung der aktuellen Checkliste erspart einen unnötigen Aufwand in Ihrer Praxis sowie den Aufwand für den Rückversand.

Substitution: Hinweis auf Kurse, Seminare und Weiterbildungen

Seit Februar 2022 finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.kvsh.de/praxis/qualitaet-und-fortbildung/fortbildungen-kurshinweise nicht nur Fortbildungsangebote der KVSH und der Ärztekammer Schleswig-Holstein, sondern auch der freien Anbieter. Hierbei handelt es sich um anerkannte Fortbildungen der Ärztekammer. Aktuell wird dort ein Live-Online-Seminar zum Erwerb der „Suchtmedizinischen Grundversorgung“ angeboten – hier besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die KVSH. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.kvsh.de/praxis/qualitaet-und-fortbildung/genehmigungspflichtige-leistungen/substitution.

HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen

Die Abgeordnetenversammlung der KVSH hat in ihrer Sitzung am 23. Februar 2022 Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) mit Wirkung zum 1. April 2022 beschlossen. Die aktuelle Fassung des HVM finden Sie auf unserer Homepage www.kvsh.de/praxis/rechtsvorschriften/honorarverteilungsmassstab-hvm. Auf Anforderung wird der Text in Papierform zur Verfügung gestellt, Telefon: 04551 883 486.

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