Prüfvereinbarungen

Die KVSH und Krankenkassen(-verbände) vereinbaren gemeinsam und einheitlich zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der vertragsärztlichen und vertragsärztlich verordneten Leistungen eine Prüfvereinbarung gemäß den §§ 106Abs. 1, 106a Abs. 4 und 106bAbs. 1 SGB V. Auf dieser Grundlage werden die gesetzlichen und regional zusätzlich vereinbarten Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die Prüfungsstelle durchgeführt.

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