Impfungen als Satzungsleistungen

Zusätzlich zur Impfvereinbarung wurden mit einigen Krankenkassen Vereinbarungen über zusätzliche Impfungen abgeschlossen.

Übersicht

Eine Übersicht der Abrechnungsmöglichkeiten der Satzungsleistungen (z. B. bei Auslandsreisen) haben wir für Sie zusammengestellt.

Kündigung:

Die KVSH hat ihre Verträge nach §132e SGB V i.V.m. § 20i SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Reise- und HPV-Impfungen als Satzungsleistungen gekündigt. Damit ist eine Abrechnung

  • ab dem 1. April 2024 bzw. 1. Januar 2025 (gilt nur für die IKK - Die Innovationskasse) über die KVSH nicht mehr möglich.

Diese Impfungen sind aber weiterhin Satzungsleistungen der entsprechenden Krankenkassen, sodass sie von den Versicherten im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch genommen werden können.

Ihr Ansprechpartner

Anja Oelkers

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