Abrechnung von Wegepauschalen: Änderungen ab 1. Juli 2026

Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine neue einheitliche und unbürokratische Regelung für die Abrechnung von Patientenbesuchen, die für alle Krankenkassen gleich ist. Damit entfallen die bisher unterschiedlichen Regelungen zur Wegegeldabrechnung.

08.06.2026

Bei folgenden GOPs können Wegegeldpauschalen abgerechnet werden, inklusive aller Suffixe:

GOPBeschreibungKennzeichnung Abrechnungsberechtigter Arzt
01410-01412Besuch Alle Arztgruppen
01414Visite auf der Belegstation, je Patient„W“ bei erster Visite Alle Arztgruppen
01415Dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal Alle Arztgruppen
01721Besuch wegen U1-U2 Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
05230Aufwandserstattung für das Aufsuchen eines Kranken„W“ bei erster VisiteFacharzt für Anästhesiologie

Die Wegepauschale wird immer vom Praxissitz (Haupt- bzw. Nebenbetriebsstätte) aus berechnet. Maßgeblich ist dabei die kürzeste einfache Wegstrecke, der Rückweg ist bereits mit der Pauschale abgegolten. Wegegeldlisten entfallen ab dem 1. Juli 2026. Die Abrechnung erfolgt über die folgenden von Ihnen anzusetzenden Pseudo-GOPs:

GOPEntfernungBetrag
90101bis 2 km3,00 €
901022 km bis 5 km6,00 €
901035 km bis 15 km11,00 €
90104mehr als 15 km25,00 €

Wird von Ihnen keine Pauschale angesetzt, ergänzt die KV automatisch die kleinste Pauschale nach der GOP 90101. Die Regelungen gelten für die Versorgung der Patientinnen und Patienten außerhalb des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.

Bei Besuchen im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes nach GOP 01418 (einschließlich aller Suffixe) sind lediglich Doppelkilometer anzusetzen. Die Vergütung erfolgt gemäß Honorarverteilungsmaßstab.

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