Abrechnung von Wegepauschalen: Änderungen ab 1. Juli 2026
Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine neue einheitliche und unbürokratische Regelung für die Abrechnung von Patientenbesuchen, die für alle Krankenkassen gleich ist. Damit entfallen die bisher unterschiedlichen Regelungen zur Wegegeldabrechnung.
Bei folgenden GOPs können Wegegeldpauschalen abgerechnet werden, inklusive aller Suffixe:
| GOP | Beschreibung | Kennzeichnung | Abrechnungsberechtigter Arzt |
| 01410-01412 | Besuch | Alle Arztgruppen | |
| 01414 | Visite auf der Belegstation, je Patient | „W“ bei erster Visite | Alle Arztgruppen |
| 01415 | Dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal | Alle Arztgruppen | |
| 01721 | Besuch wegen U1-U2 | Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin | |
| 05230 | Aufwandserstattung für das Aufsuchen eines Kranken | „W“ bei erster Visite | Facharzt für Anästhesiologie |
Die Wegepauschale wird immer vom Praxissitz (Haupt- bzw. Nebenbetriebsstätte) aus berechnet. Maßgeblich ist dabei die kürzeste einfache Wegstrecke, der Rückweg ist bereits mit der Pauschale abgegolten. Wegegeldlisten entfallen ab dem 1. Juli 2026. Die Abrechnung erfolgt über die folgenden von Ihnen anzusetzenden Pseudo-GOPs:
| GOP | Entfernung | Betrag |
| 90101 | bis 2 km | 3,00 € |
| 90102 | 2 km bis 5 km | 6,00 € |
| 90103 | 5 km bis 15 km | 11,00 € |
| 90104 | mehr als 15 km | 25,00 € |
Wird von Ihnen keine Pauschale angesetzt, ergänzt die KV automatisch die kleinste Pauschale nach der GOP 90101. Die Regelungen gelten für die Versorgung der Patientinnen und Patienten außerhalb des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.
Bei Besuchen im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes nach GOP 01418 (einschließlich aller Suffixe) sind lediglich Doppelkilometer anzusetzen. Die Vergütung erfolgt gemäß Honorarverteilungsmaßstab.