Rechtzeitig die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel planen
Es ist vernünftig, sich schon jetzt darüber Gedanken zu machen, wie Sie Ihre Patienten über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel versorgen werden.
Sie planen die Schließung Ihrer Praxis in den Tagen vor Heiligabend und/oder zwischen den Feiertagen und dem Jahreswechsel?
Bitte organisieren Sie rechtzeitig eine Vertretung und weisen Sie Ihre Patienten sowohl durch Aushang als auch durch das Besprechen des Anrufbeantworters mit Namen und Anschrift konkret auf die Praxis, die Sie vertreten wird, hin.
Beachten Sie bitte, dass die konkrete Absprache einer Vertretung und die geeignete Bekanntgabe der Vertretung an die Patientinnen und Patienten zu Ihren eigenen Pflichten zählt.
Ein Verstoß kann die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehen. Der allgemeine Hinweis auf eine Vertretung durch umliegende Praxen allein reicht nicht aus. Schon gar nicht darf in derartigen Fällen während der üblichen Sprechstundenzeiten auf den Ärztlichen Bereitschaftsdienst verwiesen werden.
Wichtig: Der 2. Januar 2026 wurde als Brückentag festgelegt.
Genau wie der 24.12. und 31.12. gilt dieser Tag wie ein Feiertag und wird vom Ärztlichen Bereitschafts-dienst abgedeckt. Sollten Sie an diesem Tag Ihre Praxis schließen wollen, verweisen Sie bitte in üblicher Weise auf den Ärztlichen Bereitschaftsdienst. Auf unserer Website finden Sie unter KVSH - Anrufbeantworter u. a. Mustertexte für verschiedene Abwesenheiten.
Angabe der Abwesenheit im Mitgliederportal
Bitte geben Sie im Mitgliederportal unter „Profil à Praxisverwaltung à Abwesenheiten melden“ an, wenn Ihre Praxis nicht geöffnet haben sollte. Sofern Sie nur an einzelnen Tagen nicht erreichbar sind, tragen Sie bitte auch diese einzelnen Tage ein.
Diese Informationen sind wichtig, da sie für die TSS-Vermittlung einbezogen werden und Patientinnen und Patienten auf https://www.116117.de/ erkennen müssen, welche Praxen wann geöffnet haben. Gut zu wissen: Abgestimmte Vertretungen werden besser vergütet
Ambulante MGV-Leistungen, die an den Werktagen 29. und 30. Dezember 2025 in einer abgesprochenen Urlaubs- oder Krankheitsvertretung unter Verwendung des Musters 19 erbracht werden, vergütet die KVSH mit dem Orientierungswert. Hausärztinnen und Hausärzte können im 4. Quartal 2025 im Wesentlichen entbudgetiert abrechnen.
Übrigens: Merken Sie sich für das Jahr 2026 außerdem den 15. Mai (Freitag nach Christi Himmelfahrt) als Brückentag vor.