Shuntventile

Neuer Bezugsweg für Shuntventile ab 1. Juli 2025 der Ersatzkassen und IKK

01.07.2025

Ab heute, dem 1. Juli 2025, können Praxen in Schleswig-Holstein Shuntventile für Versicherte der Ersatzkassen (vdek) und der Innungskrankenkassen (IKK) bei den Herstellern ATOS und Fahl per Sachkostenformular bestellen.  

Hintergrund ist, dass seit dem 1. April 2025 Shuntventile nicht mehr als Hilfsmittel (§ 33 SGB V) gelten, sondern unter das Sachkostenprinzip fallen (KVSH-Praxisinformation vom 1. April 2025). Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Hersteller und Krankenkasse. Damit Praxen nicht in Vorleistung treten müssen, wickelt der Hersteller die Abrechnung direkt mit den Krankenkassen ab. Auf dem Formular vermerken Ärztinnen und Ärzte dafür eine Abtretungserklärung. Eine Lagerhaltung in der Praxis entfällt, die Hersteller beliefern die Versicherten direkt.  

Die vereinbarte Pauschale umfasst Shunt-Ventile aller Art, inklusive des für Wechsel, Reinigung und Pflege benötigten Begleitmaterials und gilt ab dem 1. Juli 2025 jeweils für einen Zeitraum von 6 Monaten. Das Verfahren wird nach Ablauf eines Jahres oder bei Bedarf überprüft. Für die übrigen Krankenkassen bleibt es bis auf Weiteres bei dem Versorgungs- und Abrechnungsweg über den bisherigen Hilfsmittelvertrag.   

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