Neue Quarantäneregeln für asymptomatische Kontaktpersonen

Gemäß Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 15. Januar 2022 inklusive Landesverordnung Schleswig-Holstein gilt:

17.01.2022

Nicht mehr in Quarantäne müssen

  • Personen mit Grundimmunisierung plus Boosterung
  • Genesene Personen mit Boosterung
  • Grundimmunisierte Personen in den ersten drei Monaten nach der Zweitimpfung
  • Genesene Personen in den ersten drei Monaten nach Genesenen-PCR-Test

Achtung: Die Impfung mit Johnson & Johnson-Impfstoff gilt ab sofort nicht mehr als Einmalimpfung. Personen, die einmalig mit J&J geimpft wurden, benötigen zwei Auffrischungsimpfungen, um als vollständig geimpft zu gelten.

Genesenen-Zertifikate sind 6 Monate gültig, bei zusätzlicher Boosterung beträgt die Gültigkeit ein Jahr.

Für Ungeimpfte, Geimpfte ohne Boosterung sowie Genesene ohne Boosterung gilt 10 Tage Quarantäne in Eigenverantwortung

  • Die Quarantäne endet ohne Test. Eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt muss nicht erfolgen. Der erste volle Tag der Quarantäne ist der Tag nach dem letzten Kontakt.

Bei anhaltender Symptomlosigkeit kann die Quarantäne verkürzt werden (Freitestung) auf

  • 7 Tage durch einen Antigen-Schnelltest
  • 7 Tage durch einen PCR-Test (nur bei Personen in medizinischen Berufen)
  • 5 Tage, sofern die Person in eine Teststrategie eingebunden ist, d.h. 2x oder 3x pro Woche regelhaft mit Antigen-Schnelltest kontrolliert wird.

Personen in Quarantäne benötigen keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, da sie als asymptomatische Personen nicht erkrankt sind. Sie erhalten vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung, womit ihre Lohnersatzzahlung geregelt wird.

Die KVSH hat ein Übersichtsschema zur Beratung von Kontaktpersonen eingestellt.

 

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