Mutterschutz nach einer Fehlgeburt
Neuregelung ab der 13. Schwangerschaftswoche
Wir möchten Ihnen gern aktuelle Informationen des Berufsverbands der Frauenärzte (BVF) über die Neuregelung zur Verfügung stellen. Seit dem 1. Juni 2025 gilt: Frauen haben bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Die neue Regelung stärkt nicht nur die psychosoziale Unterstützung betroffener Frauen, sondern bringt auch für gynäkologische Praxen neue Anforderungen mit sich – insbesondere im Hinblick auf die Berechnung, Bescheinigung und Dokumentation.
Gesetzlicher Hintergrund: Erweitertes Schutzkonzept
Bislang hatten Frauen nach Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche keinen Anspruch auf Mutterschutz. Die neue Fassung des § 3 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht nun folgende gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten vor:
- ab 13. SSW: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
- ab 17. SSW: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
- ab 20. SSW: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
Berechnung der Schwangerschaftswoche für den Mutterschutz
Die Berechnung erfolgt post menstruationem (p.m.), also ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung. Dies entspricht der üblichen medizinischen Praxis und der Grundlage für mutterschutzrechtliche Regelungen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung einer Fehlgeburt
Entscheidend ist nicht der Diagnosezeitpunkt (z. B. bei missed abortion), sondern der tatsächliche Zeitpunkt der Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib – entweder:
- durch spontanen Abgang,
- durch medikamentösen Abbruch oder
- durch operative Beendigung.
Arbeitsrechtliche Folgen der neuen Regelung
Frauen erhalten arbeits- und sozialrechtliche Sicherheit:
- Ein Mutterschutzanspruch nach Fehlgeburt besteht, aber
- die Frau kann auf eigenen Wunsch arbeiten, sofern sie sich ausdrücklich bereit erklärt.
- Alternativ ist auch weiterhin eine Krankschreibung möglich.
Formular zur Bescheinigung des Mutterschutzes nach Fehlgeburt
Es existiert bislang kein offizielles Vordruckformular, das die Fehlgeburt im Sinne des Mutterschutzgesetzes bescheinigt. Das bisherige Muster Nr. 9 der Vordrucksvereinbarung (3) sieht nur die Bescheinigung einer Frühgeburt oder Behinderung des Kindes vor. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat reagiert: In Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband wurde ein Übergangsformular zur ärztlichen Bescheinigung entwickelt: https://www.kbv.de/html/1150_74968.php
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website des Berufsverbands der Frauenärzte