Lungenkrebs-Screening

Das Lungenkrebs-Screening für aktive und ehemalige starke Raucher im Alter zwischen 50 und 75 Jahren ist seit dem 1. April 2026 eine neue Früherkennungsleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen und dafür die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) angepasst. In der Richtlinie und in der KBV-PraxisInfoSpezial erfahren Sie, wer an der Früherkennung auf Lungenkrebs teilnehmen kann, wie das Früherkennungsprogramm abläuft, welche qualitätssichernden Anforderungen es gibt und wie die neuen Leistungen vergütet werden.

02.04.2026

Für die Vergütung der neuen Früherkennungsuntersuchung sind zum 1. April acht neue extrabudgetäre GOP in den Abschnitt 1.7.2 des EBM aufgenommen worden – für die Beratung und Berichterstellung, für die Untersuchung, für die Zweitbefundung bei auffälligem Befund und für die Beratung im Falle eines abklärungsbedürftigen Befundes. 

Leistungen der Fachärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Innere Medizin

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

01875

Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D.III. der KFE-RL

39 Punkte

01876

Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der KFE-RL

87 Punkte

Fachärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Innere Medizin müssen gegenüber der KVSH nachweisen, dass sie während der Weiterbildung zum Facharzt oder durch Fortbildung Wissen im Bereich der Lungenkrebs-Früherkennung erworben haben. Die Fortbildung muss gemäß den Vorgaben der Bundesärztekammer von einer Landesärztekammer anerkannt sein (§ 43 KFE-RL). Die dafür notwendigen Nachweise senden Sie bitte per E-Mail an Abrechnung-Genehmigung@kvsh.de. Die KVSH erteilt dann die Abrechnungsberechtigung für die GOP 01875, 01876 EBM und Sie erhalten dazu ein Bestätigungsschreiben. Erst dann dürfen diese Leistungen erbracht und abgerechnet werden.

Leistungen der Fachärzte für Radiologie (Erstbefunder und Zweitbefunder)

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

01871

Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs 

746 Punkte

01872

Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle (wenn aufgrund

eines vorausgegangenen kontrollbedürftigen Befunds schon vor Ablauf

der zwölf Monate eine erneute Untersuchung nötig ist)

586 Punkte

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

01878

Veranlassung einer Zweitbefundung bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund

94 Punkte

01879

Konsiliarische Zweitbefundung durch Zweitbefunder

389 Punkte

01880

Beratung des Versicherten bei abklärungsbedürftigem Befund durch

Erstbefunder

82 Punkte

01881

Teilnahme an einer Konsensuskonferenz, wenn gesonderte Abstimmung bei differenten Befunden erforderlich

109 Punkte

Die Durchführung und Abrechnung der Leistungen ist für Fachärzte für Radiologie (Erstbefunder und Zweitbefunder) erst nach vorheriger Genehmigung der KVSH möglich. Rechtsgrundlage bildet die noch im Entwurf vorliegende Strahlendiagnostik und -therapie Vereinbarung, nach der folgende Nachweise erbracht werden müssen, um eine Genehmigung zu erhalten. 

Eingangsvoraussetzungen für Erstbefunder:

  • Facharzt für Radiologie
  • Erforderliche Fachkunde gemäß § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), ggf. mit Aktualisierung
  • mindestens 200 Untersuchungen mittels Thorax-Computertomographie im Vorjahr 
  • Teilnahme an einer von einer Landesärztekammer anerkannten Fortbildung 

    (z. B. „Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomographie“)

  • Bestätigung, dass eine Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit mit einem Zweitbefunder besteht

Für den Erstbefunder sind zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen auch apparative Nachweise einzureichen. Hierzu gehört ein aktuell gültiges Sachverständigengutachten des Computertomographen. Dieses Gutachten, welches i.d.R. vom TÜV ausgestellt wird, ist 5 Jahre gültig. Erforderlich ist zudem die Bestätigung, dass der verwendete Computertomograph die Voraussetzungen der Anlage der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV) erfüllt.

Eingangsvoraussetzungen für Zweitbefunder:

  • Facharzt für Radiologie
  • erforderliche Fachkunde gemäß § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), ggf. mit Aktualisierung
  • mindestens 200 Untersuchungen mittels Thorax-Computertomographie im Vorjahr
  • Teilnahme an einer von einer Landesärztekammer anerkannten Fortbildung 

    (z. B. „Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomographie“)

  • Bestätigung, dass die Tätigkeit an einer auf Lungenkrebs spezialisierte Einrichtung (Krankenhaus, das thoraxchirurgische Mindestmengen des GBA erfüllt) stattfindet

Der „Antrag zur Durchführung und Abrechnung radiologischer Leistungen“ und die „Erklärung Apparatebogen NDCT“ finden Sie auf der Homepage der KVSH unter https://www.kvsh.de/genehmigungen/radiologie.

Evaluation

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Regelungen zur Evaluation des Screening-Programms getroffen. Die Erstbefunder sind verpflichtet, die Ergebnisse der gemeinsamen Beurteilung der Lungenkrebs-früherkennung mittels folgender Angaben in Quartalsberichten zusammenzustellen und der KVSH zu übermitteln.

› die Anzahl der untersuchten Personen

› die Anzahl der kontrollbedürftigen Befunde

› die Anzahl der abklärungsbedürftigen Befunde

Diese Quartalsberichte sind Voraussetzung für die Abrechnung der Niedrigdosis-Computertomographien.

Wir informieren Sie demnächst darüber, wie Sie als Erstbefunder diese Daten an die KVSH übermitteln. 

Weitere Informationen zu der Lungenkrebsfrüherkennung finden Sie auf der Themenseite der KBV.

© 2026 KVSH