Digitalisierung: KIM-Dienst und eArztbrief

Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für alle Praxen ab 1. Oktober 2021 wird die Anbindung an einen KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen) vorausgesetzt.

08.09.2021

Der KIM-Dienst wird nicht nur für den Versand der eAU genutzt, sondern auch für den Austausch von eArztbriefen. Mit dem eArztbrief werden digitalisierte medizinische Informationen, wie z. B. Untersuchungs-ergebnisse, Befunde, Laborberichte und Medikationspläne verschlüsselt versendet und empfangen. Diese Dokumente können bei Bedarf direkt in Ihrem Praxisverwaltungssystem hinterlegt werden, so dass das bisherige Ausdrucken und Einscannen von Arztbriefen entfallen.

Die Finanzierung sowie die Vergütung des KIM-Dienstes und des eArztbriefes sind in der TI-Finanzierungs-vereinbarung (Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) geregelt.

Förderung des KIM-Dienstes

Vertragsarztpraxen, die bereits über eine funktionsfähige TI-Anbindung verfügen, haben Anspruch auf eine einmalige Einrichtungspauschale für den KIM-Dienst/e-Arztbrief von 100 Euro je Vertragsarztpraxis.

Der laufende Betrieb des KIM-Dienstes wird quartalsweise mit einer Betriebskostenpauschale von 23,40 Euro gefördert. Auch Vertragsarztpraxen, denen noch kein KIM-Dienst zur Verfügung steht, erhalten diese Pauschale bereits seit April 2020.

Vergütung für eArztbriefe

Je über einen KIM-Dienst versendetem eArztbrief kann die Pauschale 86900 (0,28 Euro), je empfangenem eArztbrief die Pauschale 86901 (0,27 Euro) abgerechnet werden. Für diese Pauschalen gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 Euro je Arzt im Quartal. Hinzu kommt eine extrabudgetäre Strukturförderpauschale nach der GOP 01660 (1 Punkt), die für jeden versendeten eArztbrief ohne eine Höchstwertbegrenzung abgerechnet werden kann. Die Abrechnung der GOP 01660 ist bis zum 30. Juni 2023 befristet. Die Pauschalen 86900 und 86901 dürfen nicht neben den Kostenpauschalen 40110 und 40111 abgerechnet werden.

Die Anforderungen an den Vertragsarzt und die Vertragsarztpraxis sowie die Anforderungen an das einzusetzende System zur Übermittlung des eArztbriefes sind in der jeweils gültigen Fassung der Richtlinie Elektronischer Brief festgelegt.

Weitere Informationen zu der Richtlinie eArztbrief finden Sie unter http://www.kbv.de/html/earztbrief.php

 

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