Berufshaftpflichtversicherung und Neues zur Coronavirus-Test- und Impfverordnung

Berufshaftpflichtversicherung: Hinweis des Zulassungsausschusses – Neues zur Coronavirus-Testverordnung – Neues zur Corona-Impfverordnung

27.01.2023

Berufshaftpflichtversicherung: Hinweis des Zulassungsausschusses

Alle Zulassungsausschüsse müssen bis zum 20. Juli 2023 die Vertragsarzt- bzw. Psychotherapeutenpraxen dazu auffordern, das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen. In Schleswig-Holstein haben bereits viele Praxen einen solchen Nachweis erbracht, weil sie im Rahmen laufender Verfahren dazu aufgefordert wurden, um die Überprüfung zu entzerren. Leider fehlen dennoch viele Nachweise.

Die Haftpflichtversicherer sollen ihren Kundinnen und Kunden bereits unaufgefordert die Nachweise zugestellt haben. Daher bitten wir darum, diese (nicht: Kopien der Versicherungspolicen) an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses weiterzuleiten!

Weitere Informationen zur Berufshaftpflicht finden Sie auf unserer Webseite im Bereich „Zulassung“ unter: https://www.kvsh.de/praxis/zulassung/antraege-formulare-broschueren.

Neues zur Coronavirus-Testverordnung

Abrechnung von Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden

Aus den Änderungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ergeben sich neue Abrechnungsfristen. Leistungen gemäß TestV, die zwischen dem 1. Oktober 2022 und 30. November 2022 erbracht wurden, müssen bis spätestens 31. Januar 2023 gegenüber der KVSH (im eKSVH-/eCOVID-Portal) abgerechnet werden. Damit verkürzt sich die Abrechnungsfrist für den November auf zwei anstatt der bisher drei Monate. Nach Ablauf der Frist kann ein Vergütungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Sachlich-rechnerische Korrekturen für Leistungen, die bis 30. November 2022 erbracht wurden, können noch bis zum 28. Februar 2023 gegenüber der KVSH erfolgen.

Abrechnung von Leistungen, die ab dem 1. Dezember 2022 erbracht wurden/werden

Leistungen gemäß TestV, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 erbracht wurden/werden, müssen im Rahmen der bisherigen Frist von drei Monaten gegenüber der KVSH (im eKSVH-/eCOVID-Portal) abgerechnet werden. Das bedeutet beispielsweise, die Abrechnungsfrist für den Monat Februar 2023 (Ende der TestV !!!) endet mit Ablauf des 31. Mai 2023. Nach Ablauf der Frist kann ein Vergütungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Sachlich-rechnerische Korrekturen dürfen nur noch im jeweils direkten Folgemonat nach der Abrechnung durchgeführt werden.

Neues zur Corona-Impfverordnung

Corona-Impfverordnung bis zum 7. April 2023 verlängert

Die Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) wurde letztmalig bis zum 7. April 2023 verlängert. Mit der Verlängerung wurde ebenfalls bekannt gegeben, dass die Leistungen der CoronaImpfV lediglich bis zum 31. Dezember 2022 aus Bundesmitteln beglichen werden. Die erbrachten Leistungen zwischen dem 1. Januar 2023 und 7. April 2023 werden zu Teilen durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (ohne weitere Bundesmittel) und zu Teilen durch den Verband der Privaten Krankenversicherung gezahlt. Ab dem 8. April 2023 ist mit einer Überführung der Corona-Impfungen in die Regelversorgung zu rechnen.

Abrechnung von Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht wurden

Aus den Änderungen der Corona-Impfverordnung ergeben sich neue Abrechnungsfristen. Leistungen gemäß Corona-Impfverordnung, die zwischen dem 1. Oktober 2021 und 31. Dezember 2022 erbracht wurden, müssen bis spätestens 15. April 2023 (zusammen mit der Hauptabrechnung des Quartals 1/2023) gegenüber der KVSH abgerechnet werden. Eine Abrechnung mit späteren Hauptabrechnungen ist gem. CoronaImpfV nicht mehr zulässig. Sachlich-rechnerische Korrekturen können noch bis zum 31. Oktober 2023 erfolgen.

Abrechnung von Leistungen, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht wurden/werden

Leistungen gemäß Corona-Impfverordnung, die zwischen dem 1. Januar 2023 und 7. April 2023 erbracht wurden/werden, müssen bis spätestens 15. Juli 2023 (zusammen mit der Hauptabrechnung des Quartals 2/2023) gegenüber der KVSH abgerechnet werden. Eine Abrechnung mit späteren Hauptabrechnungen ist gem. CoronaImpfV nicht mehr zulässig. Sachlich-rechnerische Korrekturen können noch bis zum 31. Oktober 2023 erfolgen.

© 2024 KVSH