Abrechnung - eHealth

Verordnungen über heimversorgende Apotheken - E-Rezept: Mehrfachverordnungen - ePA: Neues Infomaterial für Kinder und Jugendliche

29.07.2026

Verordnungen über heimversorgende Apotheken 


Die Arzneimittelversorgung wurde durch das Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vereinfacht. Arztpraxen dürfen die entsprechenden Verordnungen sowie Zugangsdaten zur Einlösung von eRezepten jetzt direkt an die heimversorgende Apotheke weiterleiten. 

Mit dem ApoVWG wurde eine Ausnahme vom Zuweisungsverbot geschaffen. Dadurch dürfen Arztpraxen Rezepte für Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte einer Apotheke zuweisen, die einen Heimversorgungsvertrag mit dem jeweiligen Heim geschlossen hat.

Diese Regelung ist bis Ende 2028 befristet. Ab Januar 2029 sollen alle Pflegeheime an den eRezept-Fachdienst angeschlossen werden, um für die Bewohner die Arzneimittelversorgung besser zu organisieren.

Wie ist der Ablauf?

Das Pflegeheim informiert die Arztpraxis, wenn ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Neige geht.

Daraufhin verordnen die Arztpraxen das benötigte Arzneimittel und übermitteln den eRezept-Token zur Einlösung direkt an die heimversorgende Apotheke via E-Mail-Dienst KIM. Die Apotheke kann mit dem Token das eRezept vom eRezept-Fachdienst in der TI abrufen und dem Pflegeheim die per eRezept verschriebenen Medikamente liefern. 

Voraussetzungen

  • Heim und Apotheke haben einen Heimversorgungsvertrag (Paragraf 12a Apothekengesetz)
  • Die Apotheke hat mit der Arztpraxis eine Absprache getroffen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen Ärztinnen und Ärzte Arzneimittelverordnungen gesammelt und unmittelbar an die heimversorgende Apotheke übermitteln

Apothekenpflichtige Medizinprodukte sowie Heil- und Hilfsmittel können derzeit ausschließlich auf Muster 16 und nicht elektronisch verordnet werden.

eRezept: Mehrfachverordnungen


Durch die Mehrfachverordnungen können Ärztinnen und Ärzte bis zu 4 eRezepte gleichzeitig ausstellen, was die Versorgung von chronisch kranken Patienten, die eine Dauermedikation benötigen, erleichtern kann.

Für jede Abgabe wird automatisch ein eRezept erstellt und an den eRezept-Fachdienst gesendet. Die Patientin oder der Patient kann die eRezepte somit in unterschiedlichen Apotheken einlösen.

Neben der Anzahl der Abgaben wird auch die jeweilige Einlösefrist festgelegt. Soll z. B. ein Wiederholungsrezept erst im übernächsten Quartal eingelöst werden, ist es bis zu diesem Zeitpunkt gesperrt. Es kann erst danach vom eRezept-Fachdienst abgerufen und eingelöst werden. Die Praxis kann außerdem festlegen, bis wann die Patientin oder der Patient die Verordnung spätestens einlösen muss. Die Mehrfachverordnung ist maximal 365 Tage gültig.

Praxen können Mehrfachverordnungen in verschiedenen Situationen ausstellen, für die unterschiedliche Gebührenordnungspositionen berechnet werden können. In allen Fällen liegt nur bei Ausstellung der Rezepte ein Behandlungsfall vor, aber nicht in den Folgequartalen, in denen die Wiederholungsrezepte eingelöst werden und kein weiterer Behandlungsanlass besteht.

Mehrfachverordnungen wirken sich auf die arztbezogenen Arzneimittelausgaben der nachfolgenden Quartale, in denen die Folgeverordnungen eingelöst werden, aus. Diesen Kosten liegt im betreffenden Quartal möglicherweise kein Behandlungsfall zugrunde. Praxen sollten deshalb Mehrfachverordnungen für den Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung dokumentieren.

ePA: Neues Infomaterial für Kinder und Jugendliche


Für Kinder und Jugendliche hat die gematik in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) ein neues ePA-Infopaket bereitgestellt. 

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