Erste EBM-Änderungen aufgrund des Spargesetzes
Infolge des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (Spargesetz) hat der Erweiterte Bewertungsausschuss in Berlin die ersten konkreten Anpassungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen. Viele Vergütungen fallen weg, wobei die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bei einigen Leistungen eine Übergangsfrist bis zum Jahresende durchsetzen konnte.
Folgende Leistungen werden zum 1. Januar 2027 aus dem EBM gestrichen:
- Zuschläge für TSS-Fälle und Hausarztvermittlungsfälle bei Fachärzten
- Zuschläge für TSS-Fälle bei Haus- und Kinderärzten (GOP 03010/04010)
- Pauschale für den Hausarztvermittlungsfall (GOP 03008/04008)
- ePA-Erstbefüllung und ePA-Aktualisierung (GOP 01648 und 01647/01431)
- Beratung zur Organ- und Gewebespende (GOP 01480)
- Zuschläge Kurzzeittherapie (Abschnitt 35.2.3.2 EBM)
Der GKV-Spitzenverband hat die Streichung einiger Leistungen bereits zum 1. Oktober 2026 gefordert. Die KBV lehnte diese Forderung ab, daher wurde der Erweiterte Bewertungsausschuss eingeschaltet.
Weitere Anpassungen infolge des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes stehen noch aus.
Die vollständigen Beschlüsse:
- BA-Beschluss zu TSVG Hausärzte, Organspende, KZT
- EBA-Beschluss zur ePA
- EBA-Beschluss zum TSVG Fachärzte
Wie sich das Sparpaket auf jede einzelne Praxis auswirken wird, lässt sich noch nicht sagen. Der Grund: Zu viele Fragen und Einzelheiten, die vor allem auf Bundesebene geklärt werden müssen, sind derzeit noch offen. So muss der Bewertungsausschuss noch wesentliche Vorgaben zur Bewertung der Leistungen und zur Überführung bisher extrabudgetärer Vergütungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) konkretisieren. Sobald es möglich ist, werden wir Sie mit weiteren Informationen versorgen.