DMP Diabetes mellitus Typ 1: Neue Regelungen ab 1. Oktober

Zum 1. Oktober 2026 wird der DMP-Vertrag Diabetes mellitus Typ 1 in Schleswig-Holstein umfassend aktuali-siert. Anlass ist die Weiterentwicklung der DMP-Anforderungen-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundes-ausschuss (G-BA). Gleichzeitig haben die KVSH und die beteiligten Krankenkassen die regionalen Vertrags- und Vergütungsregelungen überprüft und in mehreren Punkten weiterentwickelt.

23.09.2026

Was ändert sich medizinisch?

  • Eingangsdiagnostik: Für die gesicherte Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 1 wurde der HbA1c-Wert von mindestens 6,5 Prozent (48 mmol/mol) als weiteres Kriterium zur Beurteilung der Blutzuckerlage aufgenommen. Die Abgrenzung zwischen Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 erfolgt anhand von Anamnese, klinischem Bild und Laborparametern. Bei Bedarf können hierzu auch diabetesspezifische Antikörper und das C-Peptid bestimmt werden.
  • Insulinsubstitution und Stoffwechselselbstkontrolle: Die intensivierte Insulintherapie mittels Pen- oder Pumpentherapie bleibt Behandlungsstandard. Die Bedeutung der Glukoseselbstkontrolle und des Real-Time-CGM (rtCGM) für die Therapiesteuerung wird weiter konkretisiert. Bei Nutzung eines rtCGM können insbesondere die Parameter Time in Range (TIR), Time Below Range (TBR) und Time Above Range (TAR) zur Beurteilung der Glukosekontrolle herangezogen werden. Vor der erstmaligen Anwendung ist eine Schulung im sicheren Umgang mit dem System vorgesehen. Nach einer schweren Hypoglykämie oder Ketoazidose soll nach der Notfallbehandlung zeitnah die Ursache geklärt und bei Bedarf die Therapie beziehungsweise das Therapieziel angepasst werden. Sofern noch kein rtCGM eingesetzt wird, soll in diesen Situationen auch dessen Indikation geprüft werden.
  • Prävention diabetischer Folge- und Begleiterkrankungen: Die Anforderungen an regelmäßige Kontrollen und präventive Maßnahmen wurden weiterentwickelt. Diese betreffen insbesondere die Prävention und frühzeitige Erkennung des diabetischen Fußsyndroms, einschließlich einer risikoadaptierten Kontrolle der Füße, sowie die Vorbeugung und Behandlung von Bluthochdruck. Ergänzend sollen Patientinnen und Patienten auf die Bedeutung regelmäßiger zahnärztlicher Kontrollen zur Vorbeugung und Früherkennung einer Parodontitis hingewiesen werden.

Was ändert sich im DMP-Vertrag in Schleswig-Holstein?

  • Teilnahmevoraussetzungen und Strukturqualität: Im Zuge der Vertragsanpassung wurden auch die Strukturqualitätsanforderungen überarbeitet und die Teilnahmevoraussetzungen neu ausgestaltet. Für Ärztinnen und Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V teilnehmen, werden u.a. die Qualifikationsanforderungen künftig vereinfacht. Der bisher erforderliche Nachweis als „Diabetologin/Diabetologe DDG“, einer Zusatzweiterbildung Diabetologie nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder einer gleichwertigen Qualifikation entfällt. Damit soll weiteren hausärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten die Teilnahme ermöglicht werden. Voraussetzung bleibt weiterhin eine enge Kooperation mit einer besonders diabetologisch qualifizierten Ärztin bzw. einem besonders diabetologisch qualifizierten Arzt.
  • Neue Leistungen für die Transition von Jugendlichen: Neu aufgenommen werden ein Transition-Komplex für Kinderdiabetologinnen und -diabetologen sowie ein Transition-Komplex für Diabetologinnen und Diabetologen in der Erwachsenenversorgung mit jeweils 25,00 Euro einmal im Lebensfall. Damit soll der Übergang von der kinder- und jugendmedizinischen in die Erwachsenenversorgung besser unterstützt werden.
  • Vergütung für Schwangere mit Typ-1-Diabetes
    Auch der besondere Betreuungsaufwand während einer Schwangerschaft wird künftig zusätzlich berücksichtigt. Die Betreuung einer schwangeren Patientin mit Typ-1-Diabetes wird mit 131,00 Euro je Behandlungsfall vergütet und kann während der Schwangerschaft höchstens dreimal abgerechnet werden.
  • Neue Leistungen beim diabetischen Fußsyndrom
    Darüber hinaus werden neue Präventions- und Behandlungsleistungen für das diabetische Fußsyndrom aufgenommen, die von Praxen abgerechnet werden können, die von der DDG als „Zertifizierte Fußbehandlungseinrichtung“ anerkannt sind. Für die Abrechnung der Leistungen zur diabetischen Fußbehandlung ist – wie bei anderen DMP-Leistungen – eine vorherige Genehmigung durch die Qualitätssicherung der KVSH erforderlich.
  • Höhere Vergütung für Betreuung und Schulungen
    Die Betreuungspauschale für die Koordination steigt von bislang 48,00 Euro auf 49,00 Euro. Die Vergütung für Patientenschulungen erhöht sich von bislang 12,78 Euro auf 14,00 Euro je Unterrichtseinheit von 45 Minuten.
  • Schulungen auch im Videoformat
    Geeignete Schulungsprogramme können künftig auch im Videoformat angeboten werden. Damit steht neben der Präsenzschulung eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, Patientinnen und Patienten im Rahmen des DMP zu schulen.

Für die Abrechnung der DMP-Leistungen sind die vollständigen Leistungslegenden sowie die jeweiligen Abrechnungsvoraussetzungen, -häufigkeiten und -ausschlüsse gemäß Anlage 7 des DMP-Vertrags Diabetes mellitus Typ 1 maßgebend.

Nähere Informationen und eine Übersicht der ab dem 1. Oktober 2026 geltenden neuen und angepassten Leistungen finden Sie unter https://www.kvsh.de/praxis/vertraege/dmp/dmp-diabetes-typ-1.

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