Corona-Abrechnungsnewsletter Juni

- Neuer ICD-Code U99.0! für die Fälle symptomfreier Personen ab 1. Juni 2020 - Neue Leistungen für Tests aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App - GOP 32816: Vergütung für Corona-Test zum 1. Juli 2020 abgesenkt - Corona-Test zur Befreiung von der Quarantänepflicht für Reiserückkehrer - Übernahme der Kosten für die persönliche Schutzausrüstung

18.06.2020

Neuer ICD-Code U99.0! für die Fälle symptomfreier Personen ab 1. Juni 2020

Seit dem 1. Juni 2020 gibt es einen neuen ICD-Code U99.0! (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2) zur Verschlüsselung von nicht kurativen Corona-Tests bei symptomfreien Personen. Mit dem U99.0! sollen die Fälle erfasst und spezifisch gekennzeichnet werden, bei denen keine Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 bestehen, jedoch ein entsprechender Labortest durchgeführt wurde und dessen Ergebnis negativ ausfällt. Eine rückwirkende Verschlüsselung von Fällen vor dem 1. Juni 2020 ist nicht erforderlich. Bei dem neuen Code U99.0! handelt es sich um eine Sekundärschlüsselnummer. Er ist zusammen mit dem ICD-Code Z11 (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten) anzugeben.

Neue Leistungen für Tests aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App

Mit dem Beschluss vom 12. Juni 2020 hat der Bewertungsausschuss in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit neue Leistungen, die aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App abgerechnet werden können, in den EBM aufgenommen. Die Corona-App ist durch das Robert-Koch-Institut im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit zur Eindämmung der Corona-Pandemie entwickelt worden. Durch die Verwendung dieser Anwendung können Infektionsketten nachverfolgt und Kontaktpersonen einer erkrankten Person gewarnt werden. Im Fall eines Warnhinweises wird dem Nutzer empfohlen, sich an eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die 116117 oder einen Arzt zu wenden.

Mit Wirkung vom 15. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 kann nach einem Warnhinweis der Corona-Warn-App ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus durch einen Vertragsarzt veranlasst und durchgeführt werden. Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) können nur im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ der Corona-Warn-App abgerechnet werden.

Die GOP 02402 ist eine Zusatzpauschale für die Abstrichentnahme aus den oberen Atemwegen für Untersuchungen nach der GOP 32811. Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind weiterhin Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale. Der Zuschlag nach der GOP 12221 ist für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie je Auftragsleistung nach der GOP 32811 berechnungsfähig. Die GOP 32811 kann für den Nukleinsäure-nachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App berechnet werden und wird in den Ziffernkranz der Kennnummer 32006 aufgenommen. Die Bewertung der GOP 32811 entspricht der Bewertung der kurativen Leistung nach der GOP 32816. Die Kostenpauschale 40101 dient der Abbildung der Versand- und Transportkosten im Zusammenhang mit Untersuchungen nach der GOP 32811. Die Leistungen nach den GOP 02402, 12221, 32811 und 40101 werden extrabudgetär vergütet.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

02402

Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach der GOP 32811 auf das beta-Coronavirus SARS-CoV

Aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App zum Ausschluss einer Erkrankung

91 Punkte

12221

Zuschlag zur GOP 32811 für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, bei Probeneinsendungen zur Untersuchung auf das beta-Coronavirus SARS-CoV-2 nach der GOP 32811

14 Punkte

32811

Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App

39,40 €

40101

Zuschlag zur GOP 32811 bei Probeneinsendung für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschl. der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen

2,60 €

 

Für die Beauftragung der Laborleistung ist der Vordruck Muster 10 C zu verwenden. Bis zur Veröffentlichung des Vordrucks Muster 10 C ist Muster 10 zu verwenden und im Feld „Auftrag“ explizit die Laborpauschale 32811 anzugeben. Bei der Berechnung der GOP 02402 ist die Kennzeichnung der in diesem Zusammenhang abgerechneten Leistungen mit der Ziffer 88240 nicht zulässig.

Kodierung: Der Arzt gibt bei der Abstrichentnahme den Code U99.0! G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2) zusammen mit dem ICD-Code Z11 G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten) an. Die weitere Kodierung ist vom Testergebnis abhängig. Bei negativem Testergebnis bleibt die genannte Kodierung erhalten. Bei positivem Testergebnis ist wie gehabt U07.1.G (COVID-19, Virus nachgewiesen) zusammen mit Z22.8 G (Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten) zu kodieren. Zusätzlich kann Z20.8 G (Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten) angegeben werden, um abzubilden, dass es sich um eine Kontaktperson handelt.

GOP 32816: Vergütung für Corona-Test zum 1. Juli 2020 abgesenkt

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 10. Juni 2020 gegen die Stimmen der Ärzteseite eine Abwertung der Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 EBM zum 1. Juli 2020 beschlossen.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

bis 30.06.2020

Bewertung

ab 01.07.2020

32816

Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2

59,00 €

39,40 €

Darüber hinaus ist die GOP 32816 ab dem 1. Juli 2020 höchstens fünfmal im Behandlungsfall und nur bei Patienten mit einer akuten Covid-19 assoziierten Symptomatik und/oder bei klinischen und radiologischen Hinweisen auf eine virale Pneumonie unter Angabe einer medizinischen Begründung berechnungsfähig. Die Beschränkung auf fünf Testungen pro Behandlungsfall soll sicherstellen, dass die Testungen in der vertragsärztlichen Versorgung auf kurative Behandlungsanlässe beschränkt bleiben. So genannte Reihentestungen sind nicht Gegenstand der Krankenbehandlung.

Corona-Test zur Befreiung von der Quarantänepflicht für Reiserückkehrer

Gemäß der Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende (in Kraft vom 15.06.2020 bis 28.06.2020) sind Personen, die aus dem Ausland nach Schleswig-Holstein einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Testungen auf Coronavirus SARS-CoV-2 zur Befreiung von der Quarantänepflicht stellen eine privatärztliche Leistung dar.

Übernahme der Kosten für die persönliche Schutzausrüstung

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für persönliche Schutzausrüstung, die direkt von ärztlichen/ psychotherapeutischen Praxen in Schleswig-Holstein bestellt wurde. Die Rechnungen können Sie direkt an die KVSH unter folgenden Bedingungen senden.

Rechnungen für folgendes persönliches Schutzmaterial können eingereicht werden:

  • Mund-Nasen-Schutz (OP-Masken),
  • partikelfiltrierende Atemschutzmasken, sog. Filtering Face Pieces – FFP, der Schutzstufen FFP2 oder FFP3 (soweit für die vertragsärztliche Versorgung zwingend benötigt),
  • Einmalschutzkittel und
  • Schutzbrillen

Der Kostenersatz für Handschuhe/Desinfektionsmittel wird derzeit geprüft. Für alle Materialien gelten Höchstpreise, die nur in seltenen Fällen erreicht wurden.

Erstattungszeitraum

Rechnungen mit Datum vom 10. März 2020 bis zum 15. Mai 2020 können bis zum 30. Juni 2020 eingereicht werden. Rechnungen außerhalb dieses Zeitraumes und zu späte Einreichungen können wir nicht berücksichtigen.

Für Privatpatienten werden pauschal 10 % der Rechnungssummen abgezogen.

Wir bitten um Verständnis, wenn es aufgrund der großen Rechnungsanzahl zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommt.

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