Abrechnungsnewsletter

Neue Coronavirus-Testverordnung - Abrechnung von Sachkosten für Schnelltests - Verwendung von KV-Schutzmaterial - Teststationen in Schleswig-Holstein - Schulungen nach der TestV: Landesförderung ausgelaufen - Mindestanforderungen an Teststellen

26.03.2021

Neue Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat seine Coronavirus-Testverordnung (TestV) neugefasst und insbesondere die sogenannte Bürgertestung aufgenommen. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die weiteren, für die Vertragsärzte wesentlichen Neuerungen, die das BMG mit der Neufassung der TestV mit Wirkung zum 8. März 2021 vorgenommen hat:

Bürgertestung

Jeder Bürger hat Anspruch auf mindestens einen PoC-Antigen-Schnelltest pro Woche. Die Abrechnung erfolgt über das eKVSH-Portal ohne Personenbezug im Bereich „Abrechnung nach der Coronavirus-Testverordnung“. Die abrechnungsbegründende Dokumentation der Leistungserbringung ist jedoch bis Ende 2024 prüfungssicher und unverändert in der Praxis aufzubewahren.

Keine Abrechnung von PCR-Bestätigungstests mehr nach EBM

Die bestätigende Diagnostik bei asymptomatischen Personen ist nicht mehr Teil der Krankenbehandlung. Die Abrechnung erfolgt nicht mehr nach dem EBM, sondern gemäß § 4b nach der TestV. Die Veranlassung erfolgt nunmehr über das Formular OEGD. Vertragsärzte rechnen Ihre Leistungen über das eKVSH-Portal im Bereich „Abrechnung nach der Coronavirus-Testverordnung“.

Anpassung der Vergütung

  • Absenkung der Sachkosten für den PoC-Antigentest auf höchstens 6 Euro je Test zum 1. April 2021.
  • Zum 1. Mai 2021 wird die Vergütung des Nukleinsäurenachweises und der variantenspezifischen

PCR-Tests auf 43,56 Euro abgesenkt. Der Höchstwert wird auf 82,96 Euro angepasst.

KBV-Vorgaben zur Abrechnung

Das Muster OEGD wurde überarbeitet, um eine bestätigende PCR-Testung und die variantenspezifische PCR-Testung beauftragen zu können. Die KBV hat die Vorgaben zu den Pflichten der KVen sowie den Pflichten der Leistungserbringer und Testzentren an die neue Testverordnung angepasst und auf ihrer Homepage unter https://www.kbv.de/html/2755.php#content49964 veröffentlicht.

Abrechnung von Sachkosten für Schnelltests

Als Vertragsärzte rechnen Sie Sachkosten für PoC-Antigen-Tests über das eKVSH-Portal ab. In der Eingabemaske werden Sie gebeten, den Gesamtbetrag der Kosten aller eingetragenen PoC-Antigentests einzutragen (Kein Einzelpreis!). Es ist jedoch häufig der Fall, dass die Praxen den Einzelpreis und nicht den Gesamtbetrag eintragen und folglich nur dieser in der Abrechnung verarbeitet wird. Wir möchten Sie bitten auf die korrekte Angabe des Gesamtbetrages bei der Abrechnung der Sachkosten für die PoC-Antigen-Tests zu achten.

Verwendung von KV-Schutzmaterial

Wir möchten darauf hinweisen, dass Schutzmaterial, welches von der KVSH bereitgestellt und über KV-Protect bezogen wird, nur für den alltäglichen und regulären Praxisbetrieb vorgesehen ist. Sofern bspw. Teststationen zur Bürgertestung nach der TestV außerhalb der eigentlichen Praxisräumlichkeiten betrieben werden, ist das benötigte Schutzmaterial gesondert zu beschaffen.

Teststationen in Schleswig-Holstein

Wenn Sie als ärztlicher Leistungserbringer Teststationen zur Durchführung der Bürgertestung nach § 4a der TestV betreiben, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Teststation unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-teststationen zu registrieren. Das Portal des Landes Schleswig-Holstein stellt den Bürgern eine Übersicht und die Option zur Verfügung, nach Teststationen in ihrer Nähe zu suchen.

Schulungen: Landesförderung ausgelaufen

Die ärztlichen Schulungen zur Anwendung und Auswertung von PoC-Antigen-Tests in bestimmten nicht ärztlich geführten Einrichtungen sind seit dem 10. Dezember 2020 durch das Land Schleswig-Holstein zusätzlich gefördert worden. Darüber haben wir im Newsletter vom 15. Dezember 2020 berichtet. Die Landesförderung ist nun zum Ende Februar 2021 ausgelaufen. Die Schulungen werden weiterhin nach der TestV mit 70 Euro vergütet.

Mindestanforderungen an Teststellen

Sofern Arztpraxen neben dem regelhaften Praxisbetrieb Teststellen/Teststationen nach der Coronavirus-Testverordnung betreiben, sind die Mindestanforderungen an Teststellen zur Anwendung von PoC-Antigen-Schnelltests zu beachten. Das Land Schleswig-Holstein stellt eine entsprechende Anlage mit Rahmenbedingungen und Vorgaben unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/T/Teststrategie/schwerpunkt_teststrategie.html zur Verfügung.

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