Abrechnungsnewsletter

Muster 10C seit 1. März nicht mehr verwendbar – Psychotherapie: Einladung zum Web-Seminar – Neue Zuzahlungsbeträge für Physikalische Therapie – Änderungen der Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2023 – HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen

02.03.2023

Muster 10C seit 1. März nicht mehr verwendbar

Im Newsletter vom 23. Februar 2023 haben wir Sie über das Ende der Coronavirus-Testverordnung informiert. Mit dem Wegfall der präventiven Testungen zum 1. März 2023 entfallen auch die Muster OEGD und 10C, so dass die Information zur Nutzung von Muster 10C unsererseits wie folgt korrigiert wird:

Für die Beauftragung eines PCR-Labortests auf SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patienten müssen Arztpraxen seit dem 1. März das Formular 10 nutzen. Das Formular 10C kann nicht mehr verwendet werden.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt seit 1. März nur noch für Besucher in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen.

Mit dem Auslaufen der Regelung im Infektionsschutzgesetzes am 7. April wird auch dort die Maskenpflicht enden.

Infektsprechstunden

Sofern Sie im eKVSH-Portal Infektsprechsstunden eingetragen haben, diese mittlerweile aber nicht mehr anbieten, entfernen Sie bitte die nicht mehr aktuelle Eintragung.

Psychotherapie: Einladung zum Web-Seminar

Unter dem Titel: „Abrechnung? Endlich verständlich!“ bietet die Abrechnungsabteilung Ihnen regelmäßig Web-Seminare zu unterschiedlichen Themen an. Am 15. März 2023 um 18.00 Uhr erläutern wir Ihnen die Inhalte rund um das Thema

„Psychotherapie: Teil 1 – Grundlagen der Abrechnung“.

Dieses Seminar soll Ihnen Hilfestellung geben, sich bei der Vielzahl der Regelungen zurecht zu finden und Fehler bei der Quartalsabrechnung zu vermeiden. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns über Ihre Anmeldung. Nähere Einzelheiten zu diesem Thema sowie weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie im KVSH-Terminkalender unter www.kvsh.de/termine.

Neue Zuzahlungsbeträge für Physikalische Therapie

Bei ärztlich durchgeführten Heilmittelbehandlungen (z. B. Krankengymnastik) müssen Praxen ab dem 2. Quartal 2023 veränderte Zuzahlungsbeträge von ihren gesetzlich versicherten Patienten einziehen.

GOP

Beschreibung

Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag pro ärztliche Behandlung ab 2. Quartal 2023

30400

Massagetherapie

1,91 €

30402

Unterwasserdruckstrahlmassage

2,97 €

30410

Atemgymnastik (Einzelbehandlung)

2,61 €

30411

Atemgymnastik (Gruppenbehandlung)

1,17 €

30420

Krankengymnastik (Einzelbehandlung)

2,61 €

30421

Krankengymnastik (Gruppenbehandlung)

1,17 €

Änderungen der Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2023

Kostenpauschale 86516 – Arzneimittel-Härtefallprogramm

Für die Berechnung der Kostenpauschale 86516 „intravasale medikamentöse Tumortherapie“ ist die Gabe von mindestens einem intravasal verabreichten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L notwendig. Um klarzustellen, dass hierunter auch intravasal applizierte Tumortherapeutika im Rahmen von Arzneimittel- Härtefallprogrammen („Compassionate Use“) fallen, welche gegebenenfalls auch noch keinen ATC-Code tragen, wird eine Fußnote 5 eingefügt. Über Arzneimittel-Härtefallprogramme können nicht zugelassene oder nicht genehmigte Arzneimittel, welche grundsätzlich der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung unterliegen, aus humanen Erwägungen zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft die Behandlung von Erkrankungen, die zu schweren Behinderungen führen würden oder als lebensbedrohend gelten und die mit einem zugelassenen oder genehmigten Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden können. Die Kosten für die Medikamente werden vom Hersteller getragen. Die Arzneimittel-Härtefallprogramme werden von den Herstellern bei den jeweils zuständigen Bundes-Oberbehörden angezeigt.

Streichung der pandemiebedingten Sonderregelung der Fortbildungsanforderungen

Seit Beginn dieses Jahres werden wieder die vertraglich geregelten Fortbildungspunkte (50 CME-Punkte) sowie die Teilnahme an mindestens zwei industrieneutralen, durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapieberatungen gefordert. In Schleswig-Holstein bleibt es bei einer Pharmakotherapie-beratung durch die Ergänzungsvereinbarung vom 1. Oktober 2009. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen und der Zunahme an Fortbildungsangeboten im Online- Format kann kein Mangel an Fortbildungsmöglichkeiten mehr angenommen werden, sodass die Sonderregelung gestrichen wurde
(§ 7 Nummer 7 der Onkologie-Vereinbarung).

Weitere Änderungen

Des Weiteren werden die Fristen in § 6 Absatz 7 und Anhang 1 Satz 3 Onkologie-Vereinbarung (EDV-Dokumentation) bis zum 1. Januar 2024 verlängert.

HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen

Die Abgeordnetenversammlung der KVSH hat in ihrer Sitzung am 22. Februar 2023 Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) mit Wirkung zum 1. April 2023 beschlossen. Die aktuelle Fassung des HVM finden Sie auf unserer Homepage www.kvsh.de/praxis/rechtsvorschriften/honorarverteilungsmassstab-hvm. Auf Anforderung wird der Text in Papierform zur Verfügung gestellt, Telefon: 04551 883 486.

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