Abrechnungsnewsletter

Hausärztliche Heimversorgung während der COVID-19 Pandemie - Klarstellung zur GOP 01820 bei Wiederholungsrezepten - Substitution: GOP 01952 bei therapeutischen Gesprächen per Telefon und Video - Substitution: Neue GOP 01953 für die Behandlung mit Depotpräparat - Psychotherapie: Neue Zuschläge zur Kurzzeittherapie selbst ansetzen - GOP 35150: Richtige Kennzeichnung der Probatorik bei Videosprechstunde - AU-Bescheinigung per Telefon: Ausnahmeregelung bis 18. Mai 2020 verlängert

30.04.2020

Hausärztliche Heimversorgung während der COVID-19 Pandemie

Die KVSH hat bereits vor kurzem in einem ersten Informationsschreiben, das den Kreisstellen und Praxisnetzen zugegangen ist, darum geworben, die hausärztliche Besuchstätigkeit in Heimen in Pandemiezeiten zu überdenken. Abgewogen werden muss dabei die Beibehaltung einer langen Beziehung zum Patienten mit dem Wissen um seine Erkrankungen gegen ein mögliches Infektionsrisiko für beide Seiten. Als KVSH erscheint es uns sinnvoll, Ihnen auf regionaler Ebene zu raten, sich in Bezug auf Hausbesuchstätigkeit untereinander abzusprechen.

Die KVSH empfiehlt daher folgendes Vorgehen in Absprache mit den Heimen:

  • Grundsätzlich betreut jeder Arzt weiterhin seine Heimpatienten, z.B. telefonische Absprachen mit der Pflege, Verordnungen, ggf. Videosprechstunde, Abfrage von Kontrollparametern.
  • Die betreuenden Ärzte jedes Heimes legen untereinander fest, wer für einen bestimmten Zeitraum allein die Hausbesuchstätigkeit übernimmt. Die Einteilung kann in zeitlichen Abständen wechseln, die Benennung jeweils eines Vertreters erscheint sinnvoll. Für größere Heime könnte auch eine Absprache nach Stationen oder Häusern erfolgen.
  • Dieser „Heimarzt“ rechnet seine Besuchsleistungen regulär über den EBM incl. Wegegeld ab und kennzeichnet die Besuche, die er für seine Kollegen in „Vertretung“ übernimmt, mit der Pseudokennziffer 99885A.
  • Werden Covid-Patienten betreut, wird zusätzlich die Ziffer 88240 abgerechnet

Klarstellung zur GOP 01820 bei Wiederholungsrezepten

In unserem Newsletter vom 7. April 2020 haben wir darüber informiert, dass bei postalischer Zustellung von Wiederholungsrezepten und Überweisungsscheinen an die Versicherten die GOP 40122 neben der GOP 01820 EBM befristet bis zum 30. Juni 2020 berechnungsfähig ist. Aufgrund von vermehrten Anfragen möchten wir klarstellen, dass die GOP 01820 für die Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal im Zusammenhang mit Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch berechnungsfähig ist.

Substitution: GOP 01952 bei therapeutischen Gesprächen per Telefon und Video

Der Bewertungsausschuss hat am 23. April 2020 beschlossen, dass Ärzte therapeutische Gespräche zur Substitutionsbehandlung (GOP 01952) während der Corona-Pandemie auch per Telefon oder Videosprechstunde führen können. Zudem ist die Abrechnungshäufigkeit auf höchstens achtmal im Behandlungsfall ausgeweitet worden. Die Regelung ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet und gilt für therapeutische Gespräche, die mindestens zehn Minuten dauern.

Substitution: Neue GOP 01953 für die Behandlung mit Depotpräparat

Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 23. April 2020 wurde eine neue Leistung für die Behandlung von Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat zum 1. April 2020 in den EBM aufgenommen. Substituierende Ärzte können einmal in der Behandlungswoche die neue genehmigungspflichtige GOP 01953 abrechnen. Damit werden die subkutane Applikation und die Nachsorge extrabudgetär honoriert.

Hintergrund ist, dass das Buprenorphin-Depotpräparat (Buvidal®) zugelassen ist und die subkutane Verabreichung zu den anerkannten Behandlungsmethoden Opioidabhängiger zählt. Bislang gab es keine Möglichkeit, die damit verbundenen Leistungen über den EBM abzurechnen. Dies ist nun möglich, zunächst befristet bis zum 30. September 2020. Der Bewertungsausschuss wird rechtzeitig prüfen, ob eine Anpassung dieser Regelung erforderlich ist.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

01953

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger gemäß Nr. 2 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit einem Depotpräparat

130 Punkte

Psychotherapie: Neue Zuschläge zur Kurzzeittherapie selbst ansetzen

Im Newsletter vom 1. April 2020 haben wir über die neuen Zuschläge zur besseren Vergütung der Kurzzeittherapie berichtet. Wir möchten noch einmal klarstellen, dass die Zuschläge in der Abrechnung nicht automatisch von der KV zugesetzt werden, sondern von den Vertragsärzten/-psychotherapeuten selbst anzusetzen sind.

GOP 35150: Richtige Kennzeichnung der Probatorik bei Videosprechstunde

Im Newsletter vom 26. März 2020 haben wir darüber berichtet, dass aufgrund der Corona-Pandemie in besonderen Einzelfällen die Psychotherapeutische Sprechstunde und die Probatorische Sitzung - befristet bis zum 30. Juni 2020 - ausnahmsweise per Videosprechstunde erfolgen dürfen. Normalerweise müssen dann die im Rahmen einer Videosprechstunde erbrachten Leistungen gem. GOP 35150 oder GOP 35151 mit dem Suffix V (unter Einbeziehung einer Bezugsperson mit dem Suffix W) abgerechnet werden. Die Kennzeichnung der GOP 35150 mit dem Suffix V bei Videosprechstunde ist jedoch nicht möglich, weil die Kombination 35150V seit 2017 aus einem anderen Grund belegt ist. Somit muss die im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführte Probatorische Sitzung gemäß GOP 35150 mit dem Suffix U abgerechnet werden (35150U).

AU-Bescheinigung per Telefon: Ausnahmeregelung bis 18. Mai 2020 verlängert

Ärzte können Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege vorerst weiterhin per Telefon krankschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bekanntgegeben. Das Ausstellen einer AU nach telefonischer Anamnese ist danach, wie bereits zuvor beschlossen, für bis zu sieben Tage möglich, bei Bedarf kann diese um weitere sieben Tage verlängert werden. Die Ausnahmeregelung gilt vorerst bis 18. Mai 2020. Über eine erneute Verlängerung soll rechtzeitig vor Auslaufen der Regelung entschieden werden.

Alle Newsletter der KVSH finden unter www.kvsh.de/praxis/praxisfuehrung/newsletter.

 

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