Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

- Absenkung um 4,5 Prozent zum 1. April 2026
- Rückwirkende Anhebung der Strukturzuschläge

09.04.2026

Absenkung um 4,5 Prozent zum 1. April 2026

Aufgrund aktueller Datengrundlagen muss die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) jährlich überprüft werden. Auf dieser Basis entscheiden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband über die Notwendigkeit etwaiger Anpassungen. Gegen die Stimmen der KBV hat der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) beschlossen, die Bewertung fast aller psychotherapeutischer Leistungen mit Wirkung zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent abzusenken. Beispielsweise reduziert sich die Bewertung einer Therapiestunde von bislang 941 Punkten auf künftig 899 Punkte. 

Für die KVSH ist dieser Beschluss ein falsches Signal zur falschen Zeit. Angesichts steigender Bedarfe und bereits bestehender Versorgungsengpässe gefährden die Honorarkürzungen die psychotherapeutische Versorgung erheblich und verschärfen die ohnehin angespannte Lage weiter. Dies haben und werden wir – wie alle Kassenärztlichen Vereinigungen auch öffentlich fortwährend deutlich machen. Die KVSH ist gesetzlich verpflichtet, den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses umzusetzen, sodass wir Sie heute per Newsletter informieren, auch wenn wir gleichzeitig diesen Beschluss für inhaltlich falsch halten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat Ende März vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage gegen den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Honorarkürzung eingereicht. Die KVSH begrüßt dieses Vorgehen ausdrücklich.

Rückwirkende Anhebung der Strukturzuschläge

In derselben Sitzung wurde außerdem beschlossen, die Bewertungen der Strukturzuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2026 anzuheben. 

  • GOP 35571: von 159 auf 182 Punkte
  • GOP 35572: von 66 auf 75 Punkte
  • GOP 35573: von 81 auf 93 Punkte
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