Hybrid-DRG: EBM-Zuschläge für operative Eingriffe bei Kindern

Der Bewertungsausschuss (BA) hat für den Zeitraum vom 16. April 2026 bis zum 31. Dezember 2026 eine befristete Übergangsregelung beschlossen. Ziel ist es, die Vergütung ambulanter Operationen bei Kindern an das Vergütungsniveau der Hybrid-DRG anzupassen.

17.06.2026

Hierzu wird der Abschnitt 31.8 mit den neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 31950 bis 31997 in den EBM aufgenommen. Es handelt sich um Zuschläge zu ambulanten Operationen, die vom Operateur ausschließlich bei Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berechnet werden können. 

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlags ist, dass eine ambulante Operation gemäß 31.2 EBM durchgeführt wird und der OPS-Kode aus dem Hybrid-DRG-Leistungskatalog 2026 erfüllt ist. Der Zuschlag beträgt 60 Prozent und dient der unterjährigen Angleichung der Vergütung dieser Leistungen an die Vergütung der Hybrid-DRG. Er bezieht sich auf die ambulante Operation einschließlich der Anästhesie. 

Der Zuschlag ist nur für den Haupteingriff einmal berechnungsfähig und wird durch die KVSH bei Erfüllung der Voraussetzungen automatisch zugesetzt. Den zuschlagsberechtigten Praxen wird im Rahmen der Honorarabrechnung eine Übersicht der Fälle zur Verfügung gestellt, in denen der Zuschlag zugesetzt wurde. Aufgrund der rechtlichen Auslegung des zugrunde liegenden Beschlusses kann diese Übersicht ausschließlich den Operateuren bereitgestellt werden. Verlängerte OP-Zeiten infolge weiterer Eingriffe sowie Eingriffe an der zweiten Seite werden ausschließlich über die entsprechenden Zeitzuschläge des EBM vergütet. Ein zusätzlicher Zuschlag nach Abschnitt 31.8 ist hierfür nicht berechnungsfähig. 

Die Abrechnung der Operations- und Anästhesieleistungen einschließlich der mit der Operation verbundenen Leistungen richtet sich nach den Regelungen des EBM. Laborleistungen und Sachkosten bleiben damit zusätzlich berechnungsfähig. Erfolgt die Leistung unter Anästhesie gemäß Abschnitt 31.5.3 EBM, ist der Zuschlag gem. Abschnitt 31.8 im Innenverhältnis zwischen Operateur und Anästhesist aufzuteilen.  Wie bei den Hybrid-DRG hat die KVSH weder Einfluss auf die Verteilung des Zuschlags noch eine Regelungskompetenz in diesem Bereich.

Hintergrund des neuen Zuschlagmodells ist die gesetzliche Entwicklung im Bereich der Hybrid-DRG. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde zunächst ein Ausschluss von Leistungen für Kinder vorgesehen. Diese gesetzliche Vorgabe wurde in den Reglungen zur Hybrid-DRG-Vergütung für das Jahr 2026 umgesetzt. Mit Inkrafttreten des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) am 15. April 2026 wurde dieser Ausschluss jedoch wieder aufgehoben. Das Zuschlagsmodell soll daher insbesondere für die im Kindesalter relevanten Eingriffe eine Vergütung sicherstellen, die annähernd das Niveau der künftig zu erwartenden Hybrid-DRG-Beträge erreicht. Für Menschen mit Behinderung erfolgt die Anpassung der Hybrid-DRG erst ab 2027. 

Eine Übersicht der GOP 31950-31997 sowie die Liste der vorgegebenen OPS-Kodes finden Sie unter den KBV PraxisNachrichten.

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