Strukturfonds
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung stellen.
Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V
(Fassung vom 24. Februar 2021)
Bericht über die Mittelverwendung für den Strukturfonds 2019