Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt in der Präambel zum Abschnitt 4.2.4 die Voraussetzungen zu Durchführung und Abrechnung der Sozialpädiatrie.
Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
Sozialpädiatrische Qualifikation im Umfang von mindestens 40 Stunden entsprechend dem Curriculum „Entwicklungs- und Sozialpädiatrie für die kinder- und jugendärztliche Praxis“ der Bundesärztekammer
oder
Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens 6 Monaten – auch im Rahmen der Weiterbildungszeit – in einem sozialpädiatrischen Zentrum oder in einer interdisziplinären Frühförderstelle.
Es müssen organisatorische Voraussetzungen erfüllt werden (gem. Punkt 2 der Präambel des EBM).