Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt im Abschnitt 30.4 EBM die Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung von physikalisch-medizinischen Leistungen.
Fachärzte, die im Abschnitt 30.4 EBM aufgeführt sind.
Ein nichtärztlicher Mitarbeiter muss als staatlich geprüfter Masseur, Krankengymnast oder Physiotherapeut qualifiziert und angestellt sein.