Die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik/-therapie regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Nuklearmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung.
Fachärzte für Nuklearmedizin
fachärztlich tätige Ärzte mit Erfüllung der fachlichen Anforderungen
Fachkundebescheinigung der Strahlenschutzverordnung nach § 47
Umgangsgenehmigung des zuständigen Landesministeriums
Facharztzeugnis
fachärztlich tätige Ärzte mit Erfüllung der fachlichen Anforderungen:
Für die gesamte nuklearmedizinische Diagnostik mindestens 36 Monate ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Diagnostik aller Organbereiche unter der Leitung entsprechend zur Weiterbildung ermächtigter Ärzte (dabei Möglichkeit der Anrechnung von 6 Monaten nuklearmedizinischer Therapie oder diagnostischer Radiologie, wenn unter der Leitung entsprechend zur Weiterbildung ermächtigter Ärzte erworben)
Für die nuklearmedizinische Diagnostik eines Organs / Organsystems eine mindestens zwölf Monate ständige Tätigkeit in der entsprechenden nuklearmedizinischen Diagnostik unter der Leitung zur Weiterbildung ermächtigter Ärzte (bei mehr als einem Organ(-system) Möglichkeit der Anrechnung von jeweils 6 Monaten auf die geforderten Zeiten)
Für die Single-Photon-Emissions-Computer-Tomographie (SPECT) oder zusätzlich zur Erfüllung einer der vorgenannten Anforderungen mindestens sechsmonatige ständige Tätigkeit in diesem diagnostischen Verfahren unter der Leitung entsprechend zur Weiterbildung ermächtigter Ärzte
nuklearmedizinische in-vitro-Diagnostik mindestens drei Monate ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen in-vitro-Diagnostik bei einem dazu ermächtigten Arzt und Vorliegen der Fachkunde im Strahlenschutz sowie erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium
Bei in-vitro Diagnostik : Genehmigung der KVSH für Speziallabor
Es müssen apparative Voraussetzungen erfüllt werden (gem. § 13 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie).