Kurative Mammographie

Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammo­graphie (Mammographie-Vereinbarung) ist eine Maß­nahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der kurativen Mammographie gesichert werden soll.

Ihr Ansprechpartner

Sandra Sachse

Stellvertretung

Stefani Schröder

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