Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V

Die Medizin entwickelt sich immer weiter, daher verpflichtet das Fünfte Sozialgesetzbuch alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten dazu, sich kontinuierlich fortzubilden. In einem Fünfjahreszeitraum müssen sie mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen. Der Nachweiszeitraum beginnt für alle, die erstmals ab dem 1. Juli 2004 zugelassen wurden, mit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit (Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung).

Durch Ruhen der Zulassung, sowie Zulassungsverzicht und späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit wird der Fünfjahreszeitraum für diese Zeit unterbrochen. Andere Unterbrechungen der vertragsärztlichen Tätigkeit, wie zum Beispiel Mutterschutz und Elternzeit oder aber Krankheit können auf schriftlichen Antrag den Nachweiszeitraum verlängern.

Die Mindestanforderung von 250 Fortbildungspunkten gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Ein Punkteüberschuss ist in den nächsten Fünfjahreszeitraum nicht übertragbar.

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Caroline Boock

Nadine Pries

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