Registrierung
Für alle Einrichtungen und Leistungserbringer, die gemäß der aktuell geltenden Coronavirus-Testverordnung einen Anspruch zur Abrechnung über die KVSH haben und kein Mitglied der KV sind, haben wir ein
zur Verfügung gestellt (Bitte verwenden Sie ausschließlich dieses Formular für die Registrierung bei der KVSH). Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular schicken Sie bitte an die KVSH per
- E-Mail: Anmeldung-Einrichtungen@kvsh.de oder
- per Fax: 04551 883 7663 oder
- per Post: Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Registrierung Testverordnung, Bismarckallee 1-6, 23795 Bad Segeberg.
Sie erhalten nach erfolgreicher Registrierung ein Bestätigungsschreiben, das zusätzlich eine Abrechnungs-ID enthält. Diese ID dient der schnellen Identifizierung jeder registrierten Einrichtung bzw. jedes registrierten Leistungserbringers. Bitte verwenden Sie im Rahmen der monatlichen Übermittlung der Abrechnungsdaten ebenfalls diese ID.
Abrechnung
Für die Übermittlung der monatlichen Abrechnungsdaten verwenden Sie bitte das Abrechnungsformular, das innerhalb der Frist (entsprechend den Abrechnungsvorgaben) an die auf dem Formular angegebene Fax- oder E-Mailadresse geschickt wird.
Abrechnungsformular (Februar)
Abrechnungsformular (Januar)
Abrechnungsformular (Oktober, November, Dezember)
Wichtiger Hinweis:
Für die zusätzliche Förderung vom Land Schleswig-Holstein für stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe muss zusätzlich zu dem Abrechnungsformular der Abfragebogen Eingliderungshilfe ausgefüllt werden (siehe unten).
Dieser Registrierungs- und Abrechnungsprozess ist nicht für KV-Mitglieder (Vertragsärztinnen und Vertragsärzte) vorgesehen. KV-Mitglieder müssen sich nicht gesondert registrieren. Die Abrechnung der KV-Mitglieder erfolgt über das eKVSH-Portal.
Sonderregelung Eingliederungshilfe
Stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe erhalten im Zeitraum vom 16.12.2020 bis zum 24.01.2021 je durchgeführtem PoC-Antigentest eine zusätzliche Förderung vom Land Schleswig-Holstein in Höhe von 9 Euro (abzüglich der Verwaltungskosten in Höhe von 3,5 %). Diese Förderung erfolgt, um zusätzliche Personalkosten/Durchführungskosten im Zusammenhang mit verpflichtenden Testungen aufzufangen. Voraussetzung ist daher, dass die Person, die die Testungen durchführt, nicht unentgeltlich tätig wird (dies wäre z. B. der Fall, wenn die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe in den Einrichtungen entsprechende Testungen durchführt). Ab dem 25.01.2021 entfällt die zusätzliche Förderung durch das Land, da ab diesem Zeitpunkt die Vergütung für die Durchführungskosten der PoC-Antigentests im Bereich der Eingliederungshilfe über die Coronavirus-Testverordnung sichergestellt ist.
Was müssen Sie tun, um die Förderung zu erhalten?
- Die stationäre Einrichtung oder ambulanter Dienst der Eingliederungshilfe muss sich bei der KVSH registrieren lassen, sofern dies noch nicht erfolgt ist (siehe oben "Registrierung").
- Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene "Abfragebogen Eingliederungshilfe" muss an die auf dem Formular angegebene Fax- oder E-Mailadresse geschickt werden.
Wichtiger Hinweis: diese Abfrage ersetzt nicht die Abrechnung nach der Coronavirus-Testverordnung. Sachkosten und Leistungen nach der TestV werden wie gewohnt über die Abrechnungsbögen der KVSH abgerechnet (siehe oben "Abrechnung").
Für Rückfragen steht Ihnen unser Info-Team unter der Tel. 04551 883 883 zur Verfügung.