Diese Vereinbarung regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie.
Fachärzte für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie
3-jährige kontinuierliche ganztägige Tätigkeit in der invasiven Kardiologie unter Anleitung eines Arztes, der nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung im Schwerpunkt Kardiologie befugt ist.
Selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von
1000 diagnostischen Katheterisierungen des linken Herzens, der Koronararterien und der herznahen großen Gefäße unter Anleitung innerhalb der letzten 4 Jahre sowie
von 300 therapeutischen Katherinterventionen an Koronararterien unter Anleitung* innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung zur Genehmigung der Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie.
Es müssen organisatorische und apparative Voraussetzungen erfüllt werden (gem. § 5 und 6 Vereinbarung zur invasiven Kardiologie).
Fachkunde im Strahlenschutz für das Gebiet „Gefäßsystem des Herzens“.
Frequenzregelung: Jährlich 150 Linksherzkatheterisierungen, bei zusätzlicher Genehmigung zu therapeutischen Katheterisierungen, davon mindestens 50 therapeutische Katheterisierungen.
Elektronische Dokumentation: Datenerhebung für die sektorenübergreifende Qualitätssicherung „perkutane Koronartintervention (PCI) und Koronarangiographie.