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Fortbildungspflicht nach § 95d

Ärzte und Psychotherapeuten, die am 01.07.2004 niedergelassen waren, müssen bis zum 30.06.2009 beim Punktesammeln die Zahl 250 erreichen und durch Zertifikat nachweisen. Bei Nichterreichen droht ansonsten empfindlicher Honorarabzug.

Die Forderung des Gesetzgebers ist klar definiert: Niedergelassene Vertragsärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ermächtigte Krankenhausärzte mit mindestens fünfjähriger entsprechender Tätigkeit müssen bis zum 30.06.2009 ein Fortbildungszertifikat der Ärzte- bzw. Psychotherapeutenkammer erworben haben. Dazu sind 250 Punkte bei anerkannten Fortbildungen nachzuweisen. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber im GKV-Modernisierungsgesetz bereits 2004 festgelegt.

 

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Text § 95d

      

     



Ihr Ansprechpartner
 

  • Detlef Greiner
Tel.: 04551 / 883 - 527
detlef.greiner@kvsh.de

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