Anträge für das Zweitmeinungsverfahren
Antragsformulare "Rheumatologie" und "Gastroenterologie".
Zum Hintergrund
Eine bei der Prüfungsstelle eingerichtete, paritätisch besetzte Kommission prüft im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens den zulassungskonformen und indikationsgerechten Einsatz bestimmter Wirkstoffe. Zudem ist der Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu bewerten und dem verordnenden Arzt mitzuteilen.
Jeder Vertragsarzt kann bei der Kommission einen Antrag stellen und eine Entscheidung darüber veranlassen, ob es sich bei dem betreffenden Behandlungsfall um einen indikations- und zulassungskonformen Einsatz des Wirkstoffes handelt. Der Antrag ist mit dem entsprechenden Antragsbogen an die Kommission zu richten. Das Zweitmeinungsverfahren kann sich sowohl auf Neufälle als auch auf bereits laufende Therapien beziehen. Es werden allerdings keine rückwirkenden Genehmigungen ausgesprochen.
Grundsätzlich hat der Vertragsarzt beim Einsatz von zweitmeinungsrelevanten Wirkstoffen das Wirtschaftlichkeitsgebot und ggf. die Therapiehinweise des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 17 der Arzneimittel-Richtlinie (AMRL Abschnitt H) zu beachten.
Die Vertragspartner einigen sich, bei welchen Wirkstoffen das Zweitmeinungsverfahren Anwendung finden soll. Die Liste dieser Wirkstoffe kann einvernehmlich angepasst werden. Aktuelle Information z. B. zu den Wirkstoffen und Antragsbögen finden Sie hier zum Download.
Antrag "Rheumatologie" als PDF-Download
Antrag "Gastroenterologie" als PDF-Download
Anlage 4 der Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2010
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