Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V
Die Forderung des Gesetzgebers ist klar definiert: Niedergelassene, ermächtigte und angestellte Vertragsärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten müssen alle fünf Jahre ein Fortbildungszertifikat der Ärzte- bzw. Psychotherapeutenkammer erwerben. Dazu sind 250 Punkte bei anerkannten Fortbildungen nachzuweisen. Bei Nichterreichen droht empfindlicher Honorarabzug. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber im GKV-Modernisierungsgesetz bereits 2004 festgelegt.
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